Leitfaden zu EGVVorab prüft, welche Defizite ihr habt, die euch daran hindern auf dem
ersten Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden.
Welche Stärken/Neigungen habt ihr die euch auf dem ersten Arbeitsmarkt weiterbringen.
Gibt es
qualifizierte Weiterbildungsangebote die ihr nutzen wollt/könnt.
Wie sehen nach diesen Weiterbildungsangeboten die Chancen auf dem Stellenmarkt aus
Mit diesen Vorarbeiten die ihr selbstmurmelnd zu eurem Termin mitbringt konfrontiert ihr
euer Gegenüber.
Denkt daran, eine
EGV ist ein Vertrag, der auszuhandeln ist,
ihr habt auch Interessen, die sich in der EGV widerspiegeln sollen.
Bleibt deshalb hartnäckig.
Prüfung der vorgelegten EGVWelche Punkte sind in der EGV enthalten?
Anzahl der Bewerbungen: wenn mehr als 5 verlangt werden ist die Kostenübernahme zu gewährleisten.
Hinweis auf § 46 reicht nicht, da hier nur die 260 € übernommen werden.
Hinweis auf Bewerbertraining, Beratungsgespräche usw. sind ihre originären Aufgaben und haben in der EGV nichts zu suchen.
Hier haben weitergehende Punkte aufgeführt zu werden die individuell auszuhandeln sind.
Ortsabwesenheit/zeit- und ortsnaher Bereich. Fragt mal was das sein kann. Ihr werdet staunen, was ihr da für Antworten bekommt.
Tatsache ist, das die Erreichbarkeitsanordnung (EAO) mittlerweile auch für das SGB II zuständig ist.
Dieser Punkt braucht deshalb ebenfalls nicht aufgeführt zu werden.
Falls dieses doch aufgenommen habt ihr die Möglichkeit beim Datenschutzbeauftragten mal nachzufragen, inwieweit hier nicht eine
unangemessene Datensammlung erfolgt, da ihr wenn man es korrekt betrachtet auch Nachmittagsabwesenheiten usw oder Wochenendausflüge
genehmigen lassen müsstet!
Nürnberg wird ebenfalls nicht begeistert sein, wenn man sie mit massenhaft mit Beschwerden bombardiert.
Wenn dies nicht hilft, hier ein Mustertext zu den Standard - EGV die zur Zeit kursieren.
Ein Vertrag hat die Interessen sowohl des Jobcenters als auch des Hilfebedürftigen zu wahren. Die mir vorgelegte Vereinbarung wahrt einseitig die Interessen des Jobcenters und berücksichtigt meine Bedürfnisse in keiner Weise.
Sie verpflichten sich hierbei zu nichts, was nicht auch schon gesetzlich geregelt ist. Kurzum, es liegt von ihrer Seite kein Vertragsangebot vor, da sie sich ausschliesslich im Rahmen dessen bewegen, wozu sie nach Gesetz sowieso schon verpflichtet sind.
In einem Vertrag sind die Punkte auszuhandeln, die ausserhalb der grundlegenden gesetzlichen Verpflichtungen liegen, insbesondere die individuell notwendigen Leistungen zur Förderung des Anspruchsberechtigten.
Dass Bewerbungskosten auf Antrag übernommen werden können ist im § 46 SGB III geregelt, dies bedarf keiner gesonderten Erwähnung.
Das Bewerbertraining liegt in den originären Aufgaben des Jobcenters (siehe § 30 SGB III), die Vermittlung ebenfalls (siehe § 35 SGB III). Wieso dies extra in einer EGV erwähnt werden muss ist mir schleierhaft.
Sie schreiben, dass ich mich ausserhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches nur nach vorheriger Absprache mit ihrem persönlichen Ansprechpartner aufhalten darf. Ich verweise hier auf die Erreichbarkeitsanordnung und § 7 (4a) SGB II. Auch dies ein Punkt der nicht in der EGV erwähnt werden braucht.
Ein Profiling, das einer EGV vorausgeht hat bisher nicht stattgefunden.
Die Verpflichtung zur Vorlage von mehr als 4 Bewerbungen pro Monat übervorteilt mich.
Sie übernehmen die Kosten nur in einer Höhe von 260 €.
Die Übernahme der darüber hinaus entstehenden Kosten ist nicht geregelt, diese Kosten können von mir aus dem Regelsatz nicht bestritten werden.
Ich fordere sie hiermit auf, mir die Punkte zu benennen, mit denen sie mich fördern möchten, damit ich erfolgreich in den ersten Arbeitsmarkt
integriert werden kann, oder mit denen sich die Defizite abbauen lassen die einer Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt entgegenstehen.
Hierzu geht ihnen ein Antrag auf Kostenübernahme für mögliche Lehrgänge meinerseits zu.
Ihrer Antwort sehe ich bis zum XXXXX entgegen.
Das Profiling hat in den mir bisher vorliegenden EGV nicht stattgefunden, ansonsten ist dieser Punkt zu streichen. zwinker