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Widerspruch - Rückforderung einer Überzahlung ohne Schuldhaftes Verhalten
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Autor
Thema: Widerspruch - Rückforderung einer Überzahlung ohne Schuldhaftes Verhalten (Gelesen 557 mal)
schimmy
Normale Mitglieder
Offline
Beiträge: 1.479
Widerspruch - Rückforderung einer Überzahlung ohne Schuldhaftes Verhalten
«
am:
August 16, 2011, 14:23:51 »
Der Widerspruch muß jedem Fall betreffend angepasst werden.
Widerspruch
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom xx.xx.xxxx ein.
Rückforderung von zuviel gezahlten Leistungen!!!!!!
Begründung:
Unterläuft der Arbeitsagentur bei der Berechnung der Leistungen nach Hartz IV ein Fehler, darf zu viel gezahltes Arbeitslosengeld II nicht zurückgefordert werden. Das geht aus einem Urteil des hessischen Landessozialgerichtes hervor (Aktenzeichen: L 9 AS 33/06).
Ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende darf während des laufenden Leistungsbezuges eine Aufrechnung mit in der Vergangenheit Überzahlten Leistungen nur vornehmen, wenn die Überzahlung auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Hilfebedürftigen erfolgt ist.
Ich bin meinen Melde- und Mitwirkungspflichten immer pünktlich und vollständig nachgekommen und habe auf die Richtigkeit der Berechnung in meinem Bewilligungsbescheid vertraut.
Ein Hilfebedürftiger, der zutreffende Angaben gemacht hat, ist im Allgemeinen nicht verpflichtet, Bewilligungsbescheide auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
Grobe Fahrlässigkeit von mir liegt nicht vor, da die Überzahlung aufgrund der falsch berechneten
(Hier bezeichnung der Art des Antrages/Bescheides), für mich insbesondere deshalb nicht erkennbar gewesen sind, weil die Berechnungsbögen zu den Bewilligungsbescheiden in einer Weise aufgebaut sind, dass sie für einen Normalbürger mit durchschnittlichem Bildungsgrad nicht nachvollziehbar sind. ( §§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X )
Ich gehe als Antragsteller daher davon aus, dass meine wahrheitsgemäßen Angaben zutreffend von der Behörde umgesetzt werden. Es ist wohl gerade Aufgabe der Fachbehörde, wahrheitsgemäße tatsächliche Angaben von Antragstellern rechtlich einwandfrei umzusetzen. Dieses wurde auch in diversen Urteilen so gesehen.
Sollte der Widerspruch dennoch abgelehnt werden, kann man Klage vor dem Sozialgericht einreichen. Die sind dort in der Regel sehr nett und hilfreich und in der ersten Instanz braucht man auch keinen Rechtsanwalt!
Auch möchte ich Sie darauf aufmerksam machen dass Rückforderungen oder dergleichen
nur in monatlichen Raten in einer Höhe von maximal 10% der Regelleistung einbehalten werden dürfen.
Das wären in meinem Fall monatlich (10% von 351 €) 35,10 €.
Da die Überzahlungen nicht durch mein Verschulden entstanden sind, da ich alles zur Berechnung erforderliche ordnungs- gemäß abgegeben habe, liegt somit die Schuld bei der ARGE und es ist somit von einer Rückforderung abzusehen!
Mit Freundlichen Grüßen
Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Beiträge stellen keine Rechtshilfe da, sondern sind lediglich Erfahrungswerte und meine Meinung, welche ich weiter gebe.
Dieter 66
Normale Mitglieder
Online
Beiträge: 1.503
Je öfter man Geburtstag hat, je älter wird man!!
Re:Widerspruch - Rückforderung einer Überzahlung ohne Schuldhaftes Verhalten
«
Antworten #1 am:
August 16, 2011, 15:17:27 »
Schimmy das betrifft "nur" diese Konstellation:
Zitat
LSG Hessen (AZ L 9 AS 33/06) - Kein Rückforderungsrecht gegen
Bedarfsgemeinschaften
Hartz IV
Kein Rückforderungsrecht gegen Bedarfsgemeinschaften
Arbeitsagenturen und Kommunen haben bei zu Unrecht gezahlten Leistungen gegenüber
arbeitslosen Hilfeempfängern unter bestimmten Voraussetzungen ein Rückforderungsrecht.
Die Rückforderung darf sich jedoch immer nur individuell an eine konkrete Person richten,
nicht generalisierend an ganze Bedarfsgemeinschaften. Dies entschied in einem heute
veröffentlichten Urteil der 9. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
Im konkreten Fall hatte ein heute 37jähriger Arbeitsloser aus Kassel für sich,
seine Frau und zwei Kinder AlG II-Leistungen beantragt.
Die Arbeitsförderung Kassel stellte, da der Mann gleichzeitig Unterhaltsgeld erhielt
und dies bei der Berechnung seiner AlG II Leistungen nicht berücksichtigt worden war,
Rückforderungsansprüche und verlangte die Erstattung zu Unrecht gezahlter Leistungen
in Höhe von knapp 1.500 ?. Dazu zählten nicht nur Leistungen, die der Haushaltsvorstand
erhalten hatte, sondern auch solche, die seiner Frau und seinen Kindern gewährt worden
waren. Im Gegensatz zur ersten Instanz verneinten die Darmstädter Richter einen
Rückforderungsanspruch der Behörde, soweit er sich auf die gesamte Familie bezieht.
Da es keine Gesamtansprüche von Bedarfsgemeinschaften, sondern immer nur individuelle
Ansprüche von Mitgliedern in denselben gebe, könnten Rückforderungen auch nie
gegen Bedarfsgemeinschaften geltend gemacht werden. Im übrigen verneinten die
Darmstädter Richter im vorliegenden Fall generell einen Rückforderungsanspruch für
die Vergangenheit. Für die Zukunft könnten die Leistungen allerdings neu festgesetzt
werden, soweit sie bisher zu hoch gewesen seien. (AZ L 9 AS 33/06 ? Das Urteil ist rechtskräftig.
Es wird unter
www.rechtsprechung.hessen.de
ins Internet eingestellt.)
Ich bin nicht abergläubig. So was bringt nur Unglück!!
Sir Peter Alexander Baron von Ustinov
schimmy
Normale Mitglieder
Offline
Beiträge: 1.479
Re:Widerspruch - Rückforderung einer Überzahlung ohne Schuldhaftes Verhalten
«
Antworten #2 am:
August 16, 2011, 17:51:33 »
Hallo Dieter,
das Urteil ist mir bekannt. Der Widerspruch soll ja nur der Hilfe dienen, muß natürlich auf jeden Fall angepasst werden.
Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Beiträge stellen keine Rechtshilfe da, sondern sind lediglich Erfahrungswerte und meine Meinung, welche ich weiter gebe.
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