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ALG II Aufstocker und der § 30 SGB II
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Thema: ALG II Aufstocker und der § 30 SGB II (Gelesen 4681 mal)
biigben
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ALG II Aufstocker und der § 30 SGB II
«
am:
Juni 04, 2009, 10:36:46 »
Hallo an alle,
ich werde ab 1.07.09 in Arbeit gehen aber leider muss ich auch aufstocken. Soviel ich weiss kann ich Haftpflicht ( KFZ ), Kinderbetreung, WKP ( 1/60 ),Fahrkosten, Gewerkschaftsbeiträge zur Gehaltsbereinigung ranziehen und dann kommt der § 30 SGB II...?? Leider kann ich mit dem § nicht so recht was Anfangen. Bitte um Aufklärung und evtl. eine Bispiel Rechnung.
Herzlichen Dank
Biigben
Pete
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Re: ALG II Aufstocker und der § 30 SGB II
«
Antworten #1 am:
Juni 04, 2009, 12:53:28 »
Zitat
§ 30 Freibeträge bei Erwerbstätigkeit
Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich
1.
für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 800 Euro beträgt, auf 20 vom Hundert und
2.
für den Teil des monatlichen Einkommens
Das schnall ich, da kann ich Dir helfen wenn Du mir sagst wieviel Du kriegst.
Zitat
An Stelle des Betrages von 1.200 Euro tritt für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1.500 Euro.
Das ist für mich kein deutsch und der komplette Satz nicht nachvollziehbar in meinen Augen.
Quelle
D i e S t u n d e d e s S i e g e r s k o m m t f ü r j e d e n i r g e n d w a n n!
niewtor
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Re: ALG II Aufstocker und der § 30 SGB II
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Antworten #2 am:
Juni 04, 2009, 13:09:05 »
Zitat von: Pete am Juni 04, 2009, 12:53:28
Zitat
An Stelle des Betrages von 1.200 Euro tritt für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1.500 Euro.
Das ist für mich kein deutsch und der komplette Satz nicht nachvollziehbar in meinen Augen.
Quelle
Aber Pete, das ist doch ein einwandfreies Deutsch. Wie kommst du da an Schwierigkeiten? Lies einfach zweimal, hihihi.
Ich wünsche jedem mit viel Macht neben dieser Aufgabe etwas, bei dem es um Höheres geht, als um ihn selbst.
Pete
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Re: ALG II Aufstocker und der § 30 SGB II
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Antworten #3 am:
Juni 04, 2009, 13:18:53 »
Achso jetzt weiß ich, das bezieht sich auf die 1200€ Grenze, also gilt für Big Ben bis 1500€, da er ja ein Kind hat.
Danke niewtor.
D i e S t u n d e d e s S i e g e r s k o m m t f ü r j e d e n i r g e n d w a n n!
niewtor
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Re: ALG II Aufstocker und der § 30 SGB II
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Antworten #4 am:
Juni 04, 2009, 13:27:31 »
Zitat von: Pete am Juni 04, 2009, 13:18:53
Achso jetzt weiß ich, das bezieht sich auf die 1200€ Grenze, also gilt für Big Ben bis 1500€, da er ja ein Kind hat.
Danke niewtor.
Ich wusste, dass du das kannst! Hahaha!
Das Kind, sagt der 30-er, muss aber minderjährig sein, also unter 18 Jahre. Und nun mach noch ein Beispiel für Absetzung bei 1.600 pro Monat. Du bist doch Kaufmann.
Ich wünsche jedem mit viel Macht neben dieser Aufgabe etwas, bei dem es um Höheres geht, als um ihn selbst.
Pete
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Re: ALG II Aufstocker und der § 30 SGB II
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Antworten #5 am:
Juni 04, 2009, 13:32:36 »
Sein Kind ist unter 18.
Hab's sogar schon gesehen.
D i e S t u n d e d e s S i e g e r s k o m m t f ü r j e d e n i r g e n d w a n n!
biigben
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Re: ALG II Aufstocker und der § 30 SGB II
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Antworten #6 am:
Juni 04, 2009, 14:40:06 »
Hi Pete, Hi Niewtor,
kennt ihr zufällig den ALG II rechner von Harald Thomme und Andre Sommer ( Tacheles )?? Dort wird als absetzfähig auch die kinderbetreung mit gewertet. Wo finde ich das auf den Offiziellen Formularen der ARGE. Habe alle Formulare probe ausgefüllt aber kinderbetreung war da nicht bei!!?
LG
Biigben
ach so Pete, mein künftiges gehalt wollrte ich eigentlich nicht publik machen
niewtor
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Re: ALG II Aufstocker und der § 30 SGB II
«
Antworten #7 am:
Juni 04, 2009, 15:25:12 »
Sag doch mal, biigben, wo man dein Antragsformular, so wie du es ausgefüllt hast,
nein, auszufüllen aufgefordert bist,
finden kann. Übrigens, ich habe versucht, Pete zu sagen, dass dein reales späteres Einkommen ja gar keine Rolle spielen muss für ein gewisses Beispiel, oder gewisse zwei, drei. Pete ist ja Realist und braucht Zahlen - so als Kaufmann, schon richtig, aber nicht öffentlich. Da stimmt Pete mir bestimmt zu.
Edit: in grün
«
Letzte Änderung: Juni 04, 2009, 15:28:55 von niewtor
»
Ich wünsche jedem mit viel Macht neben dieser Aufgabe etwas, bei dem es um Höheres geht, als um ihn selbst.
Tanja Gwiasda
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Re: ALG II Aufstocker und der § 30 SGB II
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Antworten #8 am:
Juni 04, 2009, 16:13:57 »
Brutto 1500€
Netto 1150€
Freibetragsermittlung:
ersten 100€ pauschal frei.
von 100-800€ 20% sind 140€
von 800- 1500€ 10% sind 70€.
100€ + 140€ + 70€ = 310€ Freibetrag
Netto 1150€ - 310€ = 840€ anrechenbares Einkommen.
Aber vorsicht, in den 100€ Grundpauschale sind KFZ-Haftpflicht, Versicherunsgpauschale 30€, 15,33€ Werbungskostenpauschale, Kinderbtreuungskosten, die 20Cent je km einfache Fahrt zum Arbeitgeber, Riesterrente etc. enthalten als Pauschale.
Sollten diese Beträge über die 100€-Grenze gehen, sind die tatsächlichen Kosten abzusetzen(sofern der Job sozialversicherungspflichtig ist, also ein Einkommen über 400€ vorliegt).
Beispiel:
KFZ-Haftpflicht 72€
Versicherungspauschale 30€
Werbungskostenpauschale 15,33€
20km einfach Fahrt zur Arbeit: 20 X 0,20€ = 4€ am Tag, nehmen wir 22Arbeitstage im Monat, sind es 88€ Km-Pauschale.
72€ + 30€ + 15,33€ + 88€ = 205,33€
Diese 205,33€ Freibetrag sind zu den prozentualen Freibeträgen gemäß §30 SGB II zuzurechnen.
In dem Rechenbeispiel somit
von 100-800€ 20% sind 140€
von 800- 1500€ 10% sind 70€.
72€ + 30€ + 15,33€ + 88€ = 205,33€
415,33€ Gesam´tfreibetrag.
Netto 1150€ - 415,33=734,67€ anrechbares Einkommen
Bei den aufstockenden Bescheiden muss man immer schön nachrechnen, denn meistens wird das Einkommen falsch angerechnet zuungunsten der Leistungsempfänger...
ARGE-Dreisatz: Warum? Wo steht das? Geben Sie mir das schriftlich?
MPD-Netzwerk, das Netzwerk für myeloproliferativen Erkrankungen
Link auf Weltkugel folgen.
biigben
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Re: ALG II Aufstocker und der § 30 SGB II
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Antworten #9 am:
Juni 05, 2009, 10:12:46 »
hallo drachenflieger,
danke für die super beispiel rechnung. aber wo auf den anträgen finden ich den part für die kinderbetreung?? alles andere was du in deiner beispielrechnung aufgeführt hast habe ich auch gefunden aber leider nicht die kinderbetreung.
zur kinderbetreung noch eine frage. : bekommt die jeder angerechnet auch wenn ein partner zu hause ist und theoretisch das kind ja nicht betreut werden muss??
und noch nee frage.: kennst du oder ihr den § 16 b = einstiegsgeld? wie und wann wird dies bezahlt und wenn es bezahlt wird, ist es dann einkommen und wird angerechnet???
Nobody
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Re: ALG II Aufstocker und der § 30 SGB II
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Antworten #10 am:
Juni 05, 2009, 14:38:28 »
Zitat von: biigben am Juni 04, 2009, 10:36:46
Hallo an alle,
ich werde ab 1.07.09 in Arbeit gehen aber leider muss ich auch aufstocken. Soviel ich weiss kann ich Haftpflicht ( KFZ ), Kinderbetreung, WKP ( 1/60 ),Fahrkosten, Gewerkschaftsbeiträge zur Gehaltsbereinigung ranziehen und dann kommt der § 30 SGB II...?? Leider kann ich mit dem § nicht so recht was Anfangen. Bitte um Aufklärung und evtl. eine Bispiel Rechnung.
Herzlichen Dank
Biigben
Hallo biigben,
hier noch mal kurz was allgemeines zu den wesentlichen Abzugsmöglichkeiten bei Erwerbseinkommen:
* KFZ Haftpflichtversicherung
* 30,00 € Pauschale für angemessene private Versicherungen
* Beiträge zur Riesterrente
* Wegstreckenentschädigung
* Werbungskostenpauschale (15,33 €) oder auf Nachweis auch höhere Werbungskosten
* Auf das Einkommen zu entrichtende Steuern und Sozialversicherungsbeiträge
* Unterhaltszahlungen
--------------------------------------------------------------------------------------
Unter die Werbungskosten fallen u.a. folgende Ausgaben:
* Kosten für doppelte Haushaltsführung
* Arbeitsmaterial, Berufskleidung, Fachliteratur
* Beiträge zu Gewerkschaften und Berufsverbänden
* Fahrt-, Reise- und Umzugskosten
* Kinderbetreuungskosten
* Bewerbungskosten
* Fortbildungskosten
Zur Berechnung eines Beispiels ist es relativ schwierig, da die persönlichen Faktoren bzw. Ausgaben eine Rolle spielen. Dies kann man nur individuell machen. Vielleicht können dir Niewtor oder Pete über die PN dort sachdienlich weiterhelfen.
Tipp:
Broschüre für Beschäftigte mit geringem Einkommen
Wohngeld-Kinderzuschlag-Hartz IV*
48 Seiten
Einzelexemplar 1,00 € + Versand (Kosten können später als Werbungskosten abgerechnet werden unter Fachliteratur)
Bestellung über das DGB-Online-Bestellsystem:
www.dgb-bestellservice.de
(Stichwortsuche Hartz IV)
*erscheint ab Juni 2009
Ebenfalls erschienen:
Broschüre Hartz IV Tipps und Hilfen des DGB
Stand Juni 2009
83 Seiten
Beispielrechnungen sind enthalten
«
Letzte Änderung: Juni 05, 2009, 14:41:38 von Nobody
»
Ich kann und darf hier keine Rechtsberatung oder vergleichbare Leistung erbringen. Sämtliche Antworten auf Fragen spiegeln ausschliesslich die persönliche (Lebens-) Erfahrung des Verfassers wieder und stellt keinerlei eine Form von Rechtsberatung dar!!!
biigben
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Re: ALG II Aufstocker und der § 30 SGB II
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Antworten #11 am:
Juni 05, 2009, 18:44:56 »
hallo nobody,und alle anderen,
danke für die antwort. soweit, so klar.
ABER: wenn ich aufstocke muss ich ja die Anträge
1.) Weiterbewilligungsantrag Arbeitslosengeld II
2.) Anlage EK - Einkommenserklärung
3.) Einkommensbescheinigung
ausfüllen und einreichen. Wo finde ich dort etwas wegen der Kinderbetreung?
Wäre sehr Dankbar wenn mir jemand das sagen kann.
LG
Biigben
niewtor
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Re: ALG II Aufstocker und der § 30 SGB II
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Antworten #12 am:
Juni 05, 2009, 23:02:54 »
Und genau aus diesem Grund, biigben, bitte zeige und den Antrag, den du zur Erhebung deiner Sozialdaten erhalten hast. Der ist von großem Interesse.
Ich wünsche jedem mit viel Macht neben dieser Aufgabe etwas, bei dem es um Höheres geht, als um ihn selbst.
biigben
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Re: ALG II Aufstocker und der § 30 SGB II
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Antworten #13 am:
Juni 08, 2009, 11:22:43 »
Hallo Niewtor,
ich habe noch keinen Antrag erhalten. Ich gehe davon aus, dass ich die genannten Anträge einreichen muss um in den genuss des Aufstockens zu kommen.
Andererseits denke ich aber, wenn die freundlichen mitstreiter mir schreiben, dass kinderbetreungskosten herangezogen werden können, können Sie mir bestimmt auch sagen wo das steht.
LG
biigben
P.S. 1.) Weiterbewilligungsantrag Arbeitslosengeld II
2.) Anlage EK - Einkommenserklärung
3.) Einkommensbescheinigung
diese anträge findet man auf der seite der bundesagentur für arbeit.
niewtor
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Re: ALG II Aufstocker und der § 30 SGB II
«
Antworten #14 am:
Juni 08, 2009, 12:01:59 »
Lass mich doch noch einmal dragonflyer zitieren:
Zitat
Aber Vorsicht, in den 100€ Grundpauschale sind KFZ-Haftpflicht, Versicherunsgpauschale 30€, 15,33€ Werbungskostenpauschale,
Kinderbtreuungskosten
, die 20Cent je km einfache Fahrt zum Arbeitgeber, Riesterrente etc.
enthalten als Pauschale
.
Sollten diese Beträge über die 100€-Grenze gehen, sind die tatsächlichen Kosten abzusetzen(sofern der Job sozialversicherungspflichtig ist, also ein Einkommen über 400€ vorliegt).
Wenn es denn mehr als Pauschale ausmacht, dann hängst du einen Zettel dran, auf den du im Antrag hinweist. So viel Platz findet sich auf jedem Antrag.
Warum eigentlich, frage ich mich, machst du dir die Gedanken des Jocenters? Du reichst einen formlosen Antrag auf Aufstockung deines derzeitigen Einkommens ein. Natürlich: Abgabe per Bestätigung. Alles übrige sollte vom Jobcenter kommen. Die wissen, was sie wissen wollen und schicken dir ihre Formulare.
Gruß
niewtor
Ich wünsche jedem mit viel Macht neben dieser Aufgabe etwas, bei dem es um Höheres geht, als um ihn selbst.
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