Vom Einkommen sind abzusetzen: Vom Einkommen Volljähriger eine Pauschale für Versicherungen in Höhe von 30 € (§ 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II iVm § 6 Abs. 1 Nr. 1 ALG II–V).
Erzielen mehrere Personen Einkommen, ist die Versicherungspauschale mehrfach abzusetzen.
Die Pauschale ist ohne jeden Nachweis einer Versicherung in Abzug zu bringen (BSG v. 19. 09.2008 – B 14 AS 56/07).
Sie kann pro Person und Monat auch bei verschiedenen Einkünften nur einmal abgesetzt werden.[/i]
http://www.harald-thome.de/media/files/Folien-SGB-II---01.07.2012.ppt.pdf (PDF-Seite: 55)
Genau bedeutet dies für einen erwerbsfähigen Hilfeempfänger, dass bei einem Einkommen (egal ob dies jetzt aus einer Erwerbstätigkeit oder sonst wo her kommt) generell immer vor der Anrechnung dessen, diese 30,00 Euro Versicherungspauschale, unabhängig davon ob jetzt ob und wofür eine Versicherung besteht, von diesem Einkommen vor Anrechnung auf die ALG-2-Leistung in Abzug gebracht werden muss.
Beispiel:
Ein Kind kommt mit seinem Einkommen aus evtl. Kindergeld und Unterhaltszahlungen über seinen eigentlichen Bedarf den es lt. SGB-II hätte. Dieser Mehrbetrag
wird ja dann den oder dem Eltern/Elternteil als dessen Einkommen auf dessen RL angerechnet. Davor muss jedoch dieser übersteigenden und auf die Eltern
übertragenden Zuvielbetrag des Kindes um diese 30,00 Euro Versicherungspauschale bereinigt werden.
Wer einen Nebenjob oder Minijob (bis 400,00 Euro) ausübt, bei dem ist diese Versicherungspauschale in dem Grundfreibetrag in Höhe von 100,00 Euro bereits enthalten und kann somit nicht nochmals extra berücksichtigt werden.
Hoffe dir ein wenig deine Frage damit beantwortet zu haben. Im Erklären bin ich leider noch nie so richtig gut gewesen.
lg
Pimpf