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Definition der Bedarfsgemeinschaften
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Autor
Thema: Definition der Bedarfsgemeinschaften (Gelesen 3327 mal)
Gennaio
Gast
Definition der Bedarfsgemeinschaften
«
am:
April 08, 2008, 14:05:36 »
Nach § 7 Abs. 3a SGB II wird ein wechselseitiger Wille Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen vermutet, wenn Menschen länger als ein Jahr zusammenleben, mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen. Diese Vermutung kann widerlegt werden.
Dies bedeutet das einzig allein der Wille Verantwortung füreinander zu tragen eine eheähnliche Gemeinschaft, und damit die Anrechnung von Partnereinkommen bei Nichtverheirateten und nichtverwandten Menschen begründet.
Wie die Bundesjustizministerin auf Anfrage im “Abgeordnetenwatch” mitteilt: … ” muss der Betroffene substantiiert darlegen, warum trotz der Erfüllung eines gesetzlichen Vermutungstatbestandes doch keine Bedarfsgemeinschaft vorliegt. Eine eidesstattliche Versicherung ist hier ein möglicher Weg.” (
Quelle
)
(...)
Zum gesamten Beitrag des Sozialticker
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Letzte Änderung: April 08, 2008, 14:10:49 von Gennaio
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Dagmar A.
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Re: Definition der Bedarfsgemeinschaften
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Antworten #1 am:
Juli 10, 2008, 20:49:00 »
Hallo
Wenn ich das richtig verstanden habe bilden wir alle eine Haushaltsgemeinschaft
Das sind ich mein Mann und 2 erwachsene Söhne 25 und 27 die noch bei uns im Haus
wohnen.
Grüße aus Niederbayern
SenseOfDelight
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Re: Definition der Bedarfsgemeinschaften
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Antworten #2 am:
Juli 10, 2008, 21:05:47 »
Hallo Dagmar,
Du und Dein Mann bildet (falls Alg-II-Empfänger) eine BG innerhalb der Haushaltsgemeinschaft mit Euren Söhnen, die wiederum jeder für sich eine BG bilden, wenn sie ebenfalls Alg II erhalten. Also 3 Bedarfsgemeinschaften, die eine Haushaltsgemeinschaft bilden.
Gruß
Sense
Falls Freiheit überhaupt irgend etwas bedeutet,
dann bedeutet sie das Recht darauf, den Leuten das zu sagen, was sie nicht hören wollen...
George Orwell
Dagmar A.
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Re: Definition der Bedarfsgemeinschaften
«
Antworten #3 am:
Juli 11, 2008, 19:58:12 »
Sorry das habe ich vergessen zu erwähnen.
ich binn Berufstätig mein Mann noch, hat Frührente beantragt da er seit Juni 08 zu
100 % Schwerbehindert ist.
der eine Sohn 27 ist zu 60 % Schwerbehindert und arbeitet in einer behinderten
Werkstatt
Für den anderen Sohn 25 übrigens Harz IV empfänger erhalten wir nichts
der Antrag bei der Arge wurde abgelehnt mit der begründung wir die Eltern sollen für ihn
zahlen sowie die Krankenkassenbeiträge entrichten daraufhin habe ich Widerspruch eingelegt.
Aber ich weiß jetzt schon das es sehr lange (Monate) dauern wird.
Meine Frage darf die ARGE das von uns verlangen wie viel wir Verdienen ?
Liebe grüße an alle
Dagmar A.
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Re: Definition der Bedarfsgemeinschaften
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Antworten #4 am:
Juli 23, 2008, 23:31:29 »
Nun ist es soweit, sagenhafte 10 Wochen hat es gedauert um den Widerspruch der unser Sohn gestellt hat zu bearbeiten.
Am 21.07.08 kam ein Anruf von der ARGE das der Widerspruch abgelehnt wurde.
Bis zum heutigen Tage haben wir nichts schriftliches erhalten.
Meine Frage ?
1. Wie können wir uns dagegen wehren oder bleibt uns nichts anderes übrig
als beim Sozialgericht eine Klage einzureichen ?
2. da der Sohn noch bei uns im Haus lebt und wir die Eltern einen Rechtschutz
haben übernimt dieser das ?
Den schön langsam aber sicher sind wir mit den Nerven am Ende den das ganze
zieht sich über Jahre.
Grüße aus Niederbayern
Adimin
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Man wird älter..... wenn man in den Spiegel guckt
Re: Definition der Bedarfsgemeinschaften
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Antworten #5 am:
Juli 24, 2008, 01:03:52 »
Tja, Bayerische Gesetze...........
Erst einmal müßt Ihr den Bescheid schriftlich bekommen. Mündlich gibts nicht.
Und dann wird es auf eine Klage hinaus laufen.
Wenn Euch die Sache auch betrifft sollte die Rechtsschutz dafür auch eintreten. Dann müßtet Ihr aber auch klagen. Aber da solltet Ihr bei der Rechtsschutz nachfragen.
SenseOfDelight
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Re: Definition der Bedarfsgemeinschaften
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Antworten #6 am:
Juli 24, 2008, 01:37:38 »
Hallo Dagmar
In den Dienstanweisungen zum § 9 (Hilfebedürfigkeit) des SGB II heißt es u.a.:
Zitat
1.3.2.3 Leistungsfähigkeit des/der Angehörigen
(1)
Die gesetzliche Vermutung der Leistungserbringung durch den Verwandten oder Verschwägerten setzt dessen Leistungsfähigkeit
im Sinne des § 9 Abs. 5 voraus. Es kann jedoch
auf die Prüfung der Leistungsfähigkeit dann verzichtet werden, wenn aufgrund der vorliegenden Tatsachen und Erklärungen
bereits absehbar ist, dass selbst bei gegebener Leistungsfähigkeit die dadurch eintretende Vermutung der Leistungserbringung als widerlegt angesehen werden müsste.
Ist der/die Angehörige dem Hilfebedürftigen rechtlich nicht zum Unterhalt verpflichtet,
so reicht eine entsprechende schriftliche Erklärung des Hilfebedürftigen darüber, dass er keine bzw. lediglich Leistungen in einem bestimmten Umfang erhält, dann aus, wenn keine anderweitigen Erkenntnisse vorliegen.
Hat der Sohn eine Erstausbildung abgeschlossen? Dann seid ihr nicht mehr (ich glaube, hier wird das schöne Wort "gesteigert" benutzt) unterhaltsverpflichtet nach dem BGB, soweit ich weiß. Das SGB hätte es natürlich gern anders. Lies Dir zu doch mal die Stellen in folgendem Link durch, die zu Haushaltsgemeinschaft und Unterhaltsvermutung passen, dann siehst Du klarer und wirst ganz bestimmt auf euer Recht pochen wollen. Weshalb der Alg-II-Antrag Deines Sohnes abgelehnt wurde, kann hier nur gemutmaßt werden: Zu viel eigenes Vermögen, zu wohlhabende Eltern nach Meinung der ARGE oder habt ihr keine Angaben über euer Einkommen gemacht und die ARGE "blockiert", weil sie Unterhalt "wenigstens" als Haushaltsgemeinschaft (mit höherem Freibetrag) anrechnen möchte - ohne Angaben dazu kann hier jeder nur raten. Auf dem schriftlichen Bescheid muss der Grund der Ablehnung ja benannt werden, das ist dann wichtig für die Klageerhebung einen Monat nach Erhalt der schriftlichen Ablehnung.
Hier die Dienstanweisungen der BA zum § 9:
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-9-SGB-II-Hilfebeduerftigkeit.pdf
Das Inhaltsverzeichnis findest Du auf der PDF-Seite 5, nicht alles ist für euch relevant.
Mir kommt es seltsam vor, dass ihr telefonisch über die Ablehnung informiert wurdet... Da ich selbst es schon erlebt habe, dass "meine" ARGE einen schriftlichen Bescheid hinauszögerte und erst nach Anwaltschreiben herausrückte, könnte es sein, dass sie genau wissen, dass sie im Unrecht sind. Es kann aber auch sein, dass ich hier bereits - weil selbst "geschädigt" - etwas überempfindlich bin.
Ich hoffe, es klappt mit der Rechtsschutzversicherung, toi, toi, toi!
Gruß
Sense
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Letzte Änderung: Juli 24, 2008, 01:38:59 von SenseOfDelight
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Falls Freiheit überhaupt irgend etwas bedeutet,
dann bedeutet sie das Recht darauf, den Leuten das zu sagen, was sie nicht hören wollen...
George Orwell
Dagmar A.
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Re: Definition der Bedarfsgemeinschaften
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Antworten #7 am:
Juli 24, 2008, 23:34:13 »
Da der Anspruch vom Sohn auf Harz IV sich schon über Jahre hinwegzieht und die
ARGE alle notwendigen Unterlagen von uns schon mehrfach erhalten haben
1. Einkommensnachweiß der Eltern
2. Nebenkosten vom Haus
3. Schriftliche Erklärung der Eltern
4. Finanzielle Verpflichtungen (Schwiegermutter im Altenheim)
all das hat nichts geholfen die ARGE beruft sich immer wieder auf verschiedene Paragraphen ......... Absatz ......
ich werde den Ratschlag befolgen und mich umgehend mit dem Rechtschutz in
Verbindung setzen.
Vielen herzlichen dank für die Ratschläge.
So nun zum Sohn. (25)
Dieser hat keine Berufsausbildung und keine Berufsberatung vom
Arbeitsamt erhalten. Welcher Beruf für Ihn in Frage kommt haben wir selber rausgefunden.
Er ist auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz, war schon mehrfach beim Arbeitsamt
ach ja das heißt jetzt anders, ist egal.
Der zuständige Sachbearbeiter hat ihm eine Psychologische Untersuchung vorgeschlagen
klingt doof aber das ist in der zwischenzeit schon die 3 Untersuchung
ich werde das Gefühl nicht los sie wissen auch nicht was sie mit Ihm machen sollen.
Wir haben einen Antrag auf Reha gestellt.
Übrigens der Sachbearbeiter meinte "wie kommen wir auf diese Idee " einen Antrag auf Reha zu stellen, denn den Antrag haben wir nicht von Ihm erhalten, sondern auf Umwegen selber besorgt.
Klingt ironisch aber nach dem Motto Selbst ist der Mann.
Was kommt ein paar Tage später mit der Post wieder eine Einladung zur der Untersuchung.
Adimin
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Re: Definition der Bedarfsgemeinschaften
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Antworten #8 am:
Juli 25, 2008, 10:55:26 »
Hier wäre natürlich interessant zu wissen, warum Dein Sohn nun eine Reha bekommen sollte.
Ist er Behindert?
Ist das dokumentiert durch einen Schwerbehindertenausweis und/oder durch eine Untersuchung durch den Amtsarzt der Arge? Oder sonstwie dokumentiert?
Wenn dem so wäre gäbe es natürlich Möglichkeiten. Die sind den Argemitarbeitern nicht immer bekannt oder wollen es sein.
Wäre interessant, hier mehr zu wissen um mehr sagen zu können.
Dagmar A.
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Re: Definition der Bedarfsgemeinschaften
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Antworten #9 am:
Juli 26, 2008, 18:16:30 »
Zitat von: Adimin am Juli 25, 2008, 10:55:26
Hier wäre natürlich interessant zu wissen, warum Dein Sohn nun eine Reha bekommen sollte.
Ist er Behindert?
Ist das dokumentiert durch einen Schwerbehindertenausweis und/oder durch eine Untersuchung durch den Amtsarzt der Arge? Oder sonstwie dokumentiert?
Wenn dem so wäre gäbe es natürlich Möglichkeiten. Die sind den Argemitarbeitern nicht immer bekannt oder wollen es sein.
Wäre interessant, hier mehr zu wissen um mehr sagen zu können.
Antwort
In mancher hinsicht ja, keine Körperliche Behinderung.
Ich stelle den Antrag auf einen Schwerbehindertenausweiss für den Sohn demnächst.
Eine Untersuchung durch den Amtsarzt von der ARGE ist bis zum heutigen Tage nicht erfolgt.
Dagmar A.
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Re: Definition der Bedarfsgemeinschaften
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Antworten #10 am:
September 11, 2008, 20:31:06 »
Heurika es hat sich was getan und zwar der Sohn (25) hat eine Einladung erhalten von
der Bundesagentur für Arbeit.
Am 15.09.08 zu einem Psychologischen Test mitlerweile schon der 3 Test.
Sie wollen damit herausfinden ob für Ihn ein Beruf in einem Berufsausbildungswerk
(BBW) in Frage kommt.
Ich habe da ein ungutes Gefühl sie wollen Ihn nur hinhalten und keine Ausbildung gewähren.
Den dann wären sie (Bundesagentur für Arbeit) aus dem schneider und wir die Eltern müssten weiterhin für Ihn finanziell aufkommen da er noch zu Hause wohnt und dadurch
kein Hartz IV erhält.
Den Antrag auf Schwerbehindertenausweiss wurde von uns gestellt.
Der Sohn erhält 30 % GDB Es wurde lediglich die Lese und Schreibschwäche anerkannt.
Adimin
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Man wird älter..... wenn man in den Spiegel guckt
Re: Definition der Bedarfsgemeinschaften
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Antworten #11 am:
September 11, 2008, 20:43:34 »
Nun, aber wegen einer Lese- und Schreibschwäche werdet Ihr ja kaum einen Antrag gestellt haben.
Also müßt Ihr, wenn die nicht alles anerkannt haben Widerspruch einlegen.
Mit entsprechender Argumentation. Und nochmals deutlich zum Ausdruck bringen , weshalb Ihr der Meinung seid, das er den Ausweis benötigt. Am besten untermauert mit ärztlichen Unterlagen.
Die Versorgungsämter machen immer erst einmal die kleinsten Bewilligungen. Da hilft nur Widerspruch.
Dagmar A.
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Re: Definition der Bedarfsgemeinschaften
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Antworten #12 am:
November 04, 2008, 11:42:04 »
An dieser Stelle möchte ich einiges klarstellen.
Das Ganze dillema um den Sohn zieht sich schon über 7 Jahre hinweg.
Er besuchte eine Schule für Lernbehinderte und es wurde lediglich eine Lese und
schreibschwäche festgestellt sonst nichts.
Er hat den Hauptschulabschluß.
Auf Anraten der Bundesagentur für Arbeit machte er das Berufsvorberitungsjahr
dieses diente zur Berufsfindung da er zu diesem Zeitpunkt noch keine konkrete
Vorstellung hatte welchen Beruf er ergreifen soll.
Nach mehrfachen Psychologischen Test durchgeführt von der Bundesagentur für Arbeit Abt. Reha teilten diese uns mit, das eine Berufsausbildung nicht in frage kommt
mit der Begründung er schaft diese sowieso nicht und verwiesen ihn an den Arbeitsvermittler bzw. an eine Werkstatt für Behinderte.
Um in einer Werkstatt für Behinderte zu arbeiten benötigt er einen Schwerbehinderten
ausweiss welcher er in der Zwischenzeit auch erhalten hat.
Ich habe ihm soweit wie möglich die ganze Zeit Untersützt und bei jedem Behördengang sei es Bundesagentur für Arbeit oder die ARGE begleitet.
Ach ja an dieser Stelle möchte ich erwähnen das wir gegen den Bescheid vom 01.04.2008 einen Widerspruch erhoben haben und dieser am 23.10.2008 abgewiesen worden ist.
Mit der Begründung wir die Eltern verdienen zu viel.
Also wenn die sagen wir verdienen zu viel dann frage ich mich warum ich ein Auto habe das 15 Jahre alt ist und ich damit von Mo - So in die Arbeit fahre denn ich habe
unterschiedliche Arbeitszeiten 3 Schicht system.
Nun zu meinem Ehemann dieser erhält ab dem 01.01.2009 eine volle Erwerbsminderungsrente da er zu 100 % Schwerbehindert ist.
Langsam aber sicher bin ich mit meinem Latein am Ende.
Adimin
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Re: Definition der Bedarfsgemeinschaften
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Antworten #13 am:
November 04, 2008, 12:02:20 »
Nun ja, gegen den Widerspruchsbescheid kann man auch klagen.
Oder man muss einen neuen Antrag stellen, wenn neue Grundlagen auftreten.
Also z.B. die Rente Deines Mannes. Ob das in der damaligen Berechnung aufgetreten ist?
Oder wenn Dein Sohn eine eigene Wohnung möchte. Oder wenn Ihr nur noch eine Haushaltsgemeinschaft seid.
Ab 25 Jahren muss er ja nicht mehr zu Hause wohnen müssen.
Ich kann aber immer noch nicht glauben, das man mit einer Lese- und Schreibschwäche in eine Werkstatt für Behinderte muss. Vor allem, wo er doch seinen Hauptschulabschluss geschafft hat.
Das Problem ist, das Kinder von der Schule für Lernbehinderte automatisch gerne an die WfB weitergereicht werden. Das ist heutzutage eine automatische Abfolge geworden und man ist dann quasi abgestempelt.
Wobei die WfB auch einen Vorteil haben kann. Ich habe hier bei uns einen Fall, da wurde der Sohn auf die WfB verwiesen und dieses hat er auch wahrgenommen. Dort wurden seine Potenziale erkannt und er kann nun nach vielen Widerständen eine Lehre als Kochhelfer machen. Das liegt auch in seinem Interesse.
Die Lehre macht er nun ganz normal in einem BFW.
Evtl. solltet Ihr auch über ein unabhängiges psychologisches Gutachten nachdenken. Das kann manchmal Wunder wirken und wäre bei einem evtl. Gerichtsverfahren sehr von Nutzen.
Es ist schon schwierig, aber man muss hier einfach kämpfen.
Dagmar A.
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Re: Definition der Bedarfsgemeinschaften
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Antworten #14 am:
November 05, 2008, 15:19:15 »
Erstmal ein herzliches vergelts Gott für die schnelle Antwort.
An uns liegt es nicht der Sohn kann jedezeit ausziehen er ist diesbezüglich seit längerem auf Wohnungssuche.
Zu dem Zeitpunkt als der Ablehnungsbescheid ergangen ist waren wir Berufstättig.
Ob ich einen neuen Antrag für den Sohn noch stelle ist fraglich wieleicht klapt es mit der Wohnung den dann hat sich ja das Problem schon mal erledigt
Ich habe mich bereits bei einer Werkstatt für Behinderte erkundigt, diese teilten mir
mit um dort arbeiten zu können benötigt der Sohn einen Schwerbehindertenausweiss
Der Antrag auf Schwerbehindertenausweiss wurde von uns beim Versorgungsamt gestellt.
Neulich war ich mit dem Sohn beim Hausarzt und habe ihm das ganze Problem geschildert, dieser hat Ihn an einem Neurologen und Psychologen überwiessen
Mal schauen wie sich die Lage entwickelt
Man hat es nicht leicht wenn in einer Familie gleich mehrere Personen Behindert sind
und man ganz alleine an allen Fronten kämpfen muß, den einen Rückhalt von meinem Mann kann ich nicht erwarten den er ist ja selber Schwerbehindert.
Wieleicht kann mir jemand helfen an dem ich mich mit meinem Problemen wenden kann.
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