Herzlich willkommen in Forum und einen schönen Dank für dein Interesse. GerdR32

Leider wurde Dagmar A.s Widerspruch abgelehnt, weil so das Amt "die Eltern zuviel verdienen", schreibt Dagmar. Also Untätigkeitsklage ist in dem Fall nicht die richtige.
Aber eine Klage beim SG wäre möglich. Das schrieb ja auch schon Adimin.

Und wenn die dann länger als 2 Jahre dauert, kann der Kläger auch hierfür eine EA beantragen.
Hier noch einmal die entsprechenden §§ aus dem Sozialgerichtsgesetz:
§ 88 SGG (Untätigkeitsklage)
(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.
Da ein Sozialgerichtsverfahren aber bis zu 2 Jahren dauern kann, besteht auch die Möglichkeit, eine einstweilige Anordnung gem. § 86 b SGG zu beantragen.