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Autor Thema: Definition der Bedarfsgemeinschaften  (Gelesen 3327 mal)
GerdR32
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Beiträge: 1



« Antworten #15 am: November 15, 2008, 22:59:36 »

Hallo Dagmar..

Dir mal einen Tip gebe..
solltest du bis jeute noch keinen Bescheid des Wiederspruchs erhalten haben,
und es länger als drei Monate (12 Wochen) her ist seit Abgabedatum..
Sofort zum Anwalt und Klage wegen Untätigkeit einreichen, den die Arge ist verpflichtet
innerhalb dieser Frist einen Wiederspruch zu bearbeiten und schriftlich zuzustellen.

Eine Mündliche Mitteilung wie in deinem Fall geschehen ist nicht zulässig,
geschweige rechtsbindet, es ist Klar rechtswiedrig.


lg. GerdR32
Barney
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Beiträge: 13.571



« Antworten #16 am: November 15, 2008, 23:30:24 »

Herzlich willkommen in Forum und einen schönen Dank für dein Interesse. GerdR32  flowers

Leider wurde Dagmar A.s Widerspruch abgelehnt, weil so das Amt "die Eltern zuviel verdienen", schreibt Dagmar. Also Untätigkeitsklage ist in dem Fall nicht die richtige.

Aber eine Klage beim SG wäre möglich. Das schrieb ja auch schon Adimin.  zwinker Und wenn die dann länger als 2 Jahre dauert, kann der Kläger auch hierfür eine EA beantragen.

Hier noch einmal die entsprechenden §§ aus dem Sozialgerichtsgesetz:

Zitat
§ 88 SGG (Untätigkeitsklage)


(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.


(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.


Da ein Sozialgerichtsverfahren aber bis zu 2 Jahren dauern kann, besteht auch die Möglichkeit, eine einstweilige Anordnung gem. § 86 b SGG zu beantragen.

 



Gruß Barney

Unsere Forderung:  Mindestlohn, Grundsicherung, Arbeitszeitverkürzung

Informieren Sie sich bitte selbst zu den hier behandelten Themen. Meine Beiträge spiegeln nur meine persönliche Meinung wider.
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