Petition: Unterhaltsrecht - Transparente Regelung des Selbstbehalts der Unterhaltsverpflichteten vom 02.03.2010 Was muss einer Unterhaltszahlerin/einem Unterhaltszahler bleiben - Höhe des Selbstbehaltes - Art der Festsetzung des Selbstbehaltes
Der Bundestag möge beschließen, dass der Selbstbehalt der Unterhaltsverpflichteten gesetzlich entsprechend sozialrechtlichen Grundsätzen geregelt wird, wobei insbesondere das Lohnabstandsgebot zu beachten ist. Dabei sind individuelle Wohnkosten und Umgangskosten zu berücksichtigen.
Begründung
Begründung:
Der derzeit geltende notwendige Selbstbehalt führt nach Erhöhung der Unterhaltsbetragssätze der Düsseldorfer Tabelle zu einer unverhältnismäßigen Belastung des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Die Selbstbehaltssätze des Unterhaltsverpflichteten werden von den Oberlandesgerichten nach eigenem Ermessen festgelegt. Die letzte Erhöhung erfolgte in 2005. Sie entsprach schon damals nicht dem sozialhilferechtlichen Mindestbedarf (vgl. Schürmann, FamRZ 2005, 148; Riegner, FÜR 2006, 328). Das Verfahren der Festlegung der Selbstbehaltssätze durch die Oberlandesgerichte verstößt gegen die Grundsätze des Urteils des BVerfG vom 9. 2. 2010 – 1 BvL 1/09 u. a. (Hartz IV-Gesetz), weil es nicht transparent und sachgerecht ist und nicht zu einem realitätsgerechten Ergebnis führt.
Da sich die Unterhaltshöhe gem. § 1606 Abs. 3 BGB nach der Lebensstellung des nicht betreuenden Elternteils richtet, verbietet sich schon aus Gründen der Gesetzessystematik auch die Annahme eines absoluten Selbstbehaltes. Neben einem festen Grundbedarf ist die Höhe des Selbstbehaltes an die individuellen Verhältnisse des Unterhaltsverpflichteten anzupassen.
Die derzeit im Eigenbedarf des Unterhaltsverpflichteten anerkannte Warmmiete in Höhe von 360,00 Euro entspricht nicht der wirtschaftlichen Realität.
Der barunterhaltspflichtige Elternteil, der regelmäßig auch das Wochenendumgangsrecht wahrnimmt, ist im Rahmen der kindgerechten Betreuung verpflichtet, dem Kind einen angemessenen Lebensbereich während des Umgangs zu bieten. Die offensichtlich in der Miethöhe veranschlagte 1-Zimmer-Wohnung ist dazu nicht geeignet, eine dem Kindeswohl dienende Ausübung des Umgangsrechts zu gewährleisten.
Daraus folgt, dass dem „individuellen Selbstbehalt“ neben den zu berücksichtigenden Kosten für Unterkunft und Heizung auch alle tatsächlich entstehenden umlagefähigen Nebenkosten zugrundegelegt werden müssen.
Wir schlagen vor: Als Grundlage für die konkrete individuelle Ermittlung des jeweiligen Selbstbehaltes können die Voraussetzungen herangezogen werden, die die Gerichte derzeit für die Gewährung der Verfahrens- und Prozesskostenhilfe anwenden. Da sind jeweils die Kosten für Unterkunft und Heizung, die Aufwendungen für übliche Versicherungen, wie Kfz-, Hausrat-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie besondere Belastungen im Einzelfall zu berücksichtigen. Auch die Kosten des Umgangs, die die Höhe des anteiligen Kindergeldes nachweislich übersteigen, sind im Selbstbehalt individuell zu berücksichtigen."
Ziel ist eine realistische den wirtschaftlichen Verhältnissen Rechnung tragende Existenzsicherung von Kindern und Unterhaltszahlern/innen. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Kontakt zu den Kindern aufrecht erhalten und gemeinsame Elternverantwortung praktiziert werden kann.
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