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Autor Thema: Klage gegen KdU,Teilerfolg  (Gelesen 1806 mal)
Zwergenmama
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« Antworten #30 am: Juli 13, 2011, 17:24:03 »

PKH ist nun endlich durch. Anwalt versucht noch immer, mit der ARGE-SB "Kompromiss" zu finden, aber Mausi lässt sich verleugnen. Habe gerade 8 weitere Klagen (alle wegen KdU) eingereicht ... Und da behaupte noch mal jemand, die Alleinerziehenden hätten zu viel Langeweile.
Dream71
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« Antworten #31 am: Juli 13, 2011, 21:04:07 »

Na wurde auch Zeit.
Und wieder heißt es warten.
Aber Zwergenmama,wir denken ja positiv.
Gruß Dream71  thumppup
Zwergenmama
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« Antworten #32 am: Juli 13, 2011, 22:30:26 »

So isses!!
Zwergenmama
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« Antworten #33 am: September 04, 2011, 22:41:31 »

Es geht in die nächste Runde:


Das Jobcenter Turbotown hat mir mit Eingang am ***einen Leistungsbescheid gemäß SGB II für den Zeitraum *** zukommen lassen.

Gegen diesen Bescheid lege ich frist- und formgerecht Widerspruch ein.

Begründung:
Im aktuellen Leistungsbescheid kürzt das Jobcenter wiederholt unberechtigt Heizkosten von tatsächlich erbrachten ** €, auf nunmehr xy, za €.

Des weiteren wird angekündigt, dass man eventuelle Nachzahlungen zu den Heiz- und Nebenkosten nur im Rahmen pauschalisierter HK und auf pauschalisierter Berechnungsgrundlage einer 60 qm-Wohnung übernehmen würde.

Das Jobcenter beruft sich erneut auf eine angeblich zulässige Pauschalisierung der Heizkosten (Punkt 1), auf eine angeblich zulässige Pauschalisierung der NK (Punkt 1) und auf eine angeblich nicht angemessene Wohnungsgröße (Punkt 2).
Dies hat zur Folge, dass ich bereits seit langer Zeit den Differenzbetrag zwischen erbrachter Leistungen SGB II und tatsächlich aufzubringenden Heizkosten aus meinem Regelsatz zahle.


Zu Punkt 1:
HK und NK sind bei angemessenem Wohnraum (s. Punkt 2 „Unzumutbarer Umzug“) ohne Kürzungen in voller Höhe anzuerkennen.
Ein Rückgriff auf einen weniger ausdifferenzierten Wert (etwa auf Durchschnittswerte aller Verbraucher bezogen auf den jeweiligen örtlichen Bereich oder das Bundesgebiet) würde demgegenüber eine Pauschalierung bedeuten, die nach dem Konzept des SGB II dem Verordnungsgeber vorbehalten ist (vgl § 27 Nr 1 SGB II).
Diese Vorgabe findet sich unter anderem in den gesetzlichen Vorgaben zum SGB II in § 22, Absatz 1, Satz 1.

Eine Pauschalisierung der Heizkosten (B 14 AS 36/08 R) und die pauschalisierte Berechnung der NK (s. Punkt 2, „Unzumutbarer Umzug“), als auch die pauschale Ankündigung einer angeblichen Nichtübernahme von evtl. Nachzahlungen zu den Heizkosten und allen anderen dazugehörigen KdU, ist hier unzulässig (Punkt 2).                                                                                                                                                   


Zu Punkt 2:
Wir bewohnen eine Dachgeschosswohnung mit 70 qm Wohnfläche, hierdurch ergibt sich automatisch ein höherer Heizbedarf, werden NK (durch die Vermieter) höher berechnet.

Der medizinische Dienst des Jobcenter Turbotown hat bereits vor langer, langer Zeit per Bescheid festgestellt, dass ein Umzug in eine "angemessene" Wohnung für 2-Personen mit 60 qm auf Grund des Gesundheitszustandes meines Sohnes als nicht zumutbar zu erachten ist.

Das Jobcenter hat somit den automatisch höher anfallenden Kosten zu KdU und HK lt. Bewertung des Medizinischen Dienstes rechtsverbindlich zugestimmt.

Die von uns bewohnte Dachgeschosswohnung ist folglich in Größe, als auch in der Kaltmiete, sämtlichen Mietnebenkosten und anfallenden Heizkosten als angemessen anzuerkennen.

Bis blablubb wurden alle anfallenden Kosten zu den Kdu und HK vollständig durch das Jobcenter anerkannt. Erst danach hat man damit begonnen, zu pauschalisieren
(SG Lübeck S tut hier nicht zur Sache).


Diesbezüglich ist für mich unverständlich, warum das Jobcenter auf Seite 2 des aktuellen Leistungsbescheides wie folgt anmerkt: 

"Die zulässige Höchstmiete inklusive NK beläuft sich auf 395 €. Aufgrund der Behinderung Ihres Sohnes werden *** € anerkannt."

Für mich ist nicht ersichtlich, nach welcher Berechnungsgrundlage das Jobcenter eine angemessene Miete von yyy € berechnet. Welche Kosten sind in diesem Betrag enthalten?

Es erscheint mir merkwürdig, dass das Jobcenter nun offensichtlich eine Kaltmiete von yyy €, zuzügl. bb € NK als angemessen anerkennt (nur so kann ich mir die angeführten *** € Miete erklären), die tatsächlich anfallenden Heizkosten aber noch immer -wie bereits seit damals-, unberechtigt pauschalisiert und als unangemessen kürzt.

Des weiteren werden HK und NK noch immer auf der Grundlage einer Wohnungsgröße von 60 qm pauschal gerechnet und unsere (tatsächliche) Wohnungsgröße von 70 qm weiterhin ignoriert.

Auch hier wird durch das Jobcenter darauf hingewiesen, dass man evtl. anfallende Nachzahlungen zu den HK/KdU nur übernehmen würde, wenn sie sich im pauschalen Rahmen der 60 qm- Berechnung bewegen sollten.

Diese Berechnungsgrundlage ist ebenfalls (Hinweis Medizinischer Dienst) unzulässig.


Als äußerst "merkwürdig" möchte ich den Umstand benennen, dass das Jobcenter sich zwar weigert die tatsächlich anfallenden Heizkosten anzuerkennen, Nebenkosten pauschalisieren und auch die tatsächliche Größe unserer Wohnung in ihrer Leistungsberechnung nicht anerkennen will, im Umkehrschluss aber ein erwirtschaftetes Guthaben aus llll ohne jeglichen Anzug der von mir privat geleisteten Zahlungen (aus meinen eigenen Einkünften) einziehen und mit meinen Leistungen nach SGB II verrechnen will (SG Lübeck S tut auch nicht zur Sache).


Eine letzte Anmerkung
Wir erzeugen unser WW dezentral und erhalten die hierfür vorgesehene WW-Pauschale. Kosten zur WW-Versorgung werden dementsprechend nicht in den laufenden Mietnebenkosten durch die Vermieter/Jahresabrechnung NK aufgeführt.



                                                                                                                                           
Ich beantrage somit:

- Anerkennung der tatsächlich zu erbringenden Kosten für HK und NK

- Ausgleich des durch mich bereits gezahlten Differenzbetrages zwischen den Leistungen HK nach SGB II und den tatsächlich durch mich gezahlten HK

- Änderung der Berechnungsgrundlage; Anerkennung der tatsächlichen Wohnungsgröße (70 qm)

- Rücknahme/Abänderung des angeführten Leistungsbescheides
Dream71
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« Antworten #34 am: September 04, 2011, 23:03:45 »

Hallo Zwergenmama
Lange nichts mehr voneinander gehört.
Leider kann ich Dir hier nicht weiter helfen.
Bin mir aber sicher das hier noch Antworten kommen welche hilfreich seien werden.
Wünsche dir noch viel Erfolg.
Gruß Dream freeu
Zwergenmama
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« Antworten #35 am: September 05, 2011, 09:46:39 »

Hallo Dream!

Der Text liegt Anwalt und Jobcenter bereits vor- habs nur zur Info eingestellt. Wir sind übrigens letztes Wochenende durch dein Heimatdorf gefahren, hat sich in den letzten 20 Jahren einiges verändert.

LG
Dream71
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« Antworten #36 am: September 06, 2011, 00:18:54 »

Man,einen Kaffee hätte ich doch immer für dich gehabt,lach. rooopfl
Zwergenmama
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« Antworten #37 am: September 19, 2011, 18:25:19 »

Kaffee ist immer gut. Und danach ans Meer ...  daumen
Rudi Wühlmaus
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Wissen ist Macht


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« Antworten #38 am: September 20, 2011, 09:53:50 »

... Und danach ans Meer ...  daumen

Zwergie nicht ans , sondern INS ( hat doch kuschelige 15° )  pfeifen Smeil

 if (isset($_BRAIN['müde'])){ sleep(); } else { work(); } 
Nach über 10 Jahren Computertechnik müßten die Tastaturhersteller eigentlich gelernt haben, daß Tastaturen unten Abflußlöcher für den Kaffee brauchen.
Windoof nur beim Kunden; Ansonsten LINUX
Zwergenmama
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« Antworten #39 am: September 20, 2011, 14:41:16 »

uaaaaaaaaaahhhhhhhh ... du bist wohl irre! da frier ich mir ja sonstwas ab ...
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