Hi Zwergenmama,
Zitat: "ich würde mit der mutter einen mietvertrag für den genutzten wohnraum abschließen und anschließend einen antrag auf alg II, bzw einen antrag nach SGB III/ausbildungsförderung stellen.
man wird natürlich versuchen, die beiden in eine bg zu zwängen, aber hier gibt es möglichkeiten, eine bedarfs- und/oder einstandsgemeinschaft auszuschließen. gerade weil es NICHT die erste ausbildung ist, sind die eltern nicht mehr unterhaltspflichtig."
Wenn die Tochter noch unter 25 Jahren ist, dann wird dieses kaum beim JC möglich sein. Leider!!! Denn lt. SGB-II müssen/sollen alle Kinder bis zum 25. Lebensjahr bei den Eltern wohnen bleiben. Es sei denn, das Kind könnte mit seinen eigenen zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln seinen kompletten Lebensbedarf alleine bestreiten, ohne Sozialleistungen nach SGB-II oder SGB XII zusätzlich beziehen zu müssen. Ein Auszug aus dem Elternhaus ist nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen, die dem Amt gegenüber nachgewiesen werden müssen, für unter 25-jährige möglich.
Bis dahin zählt das Kind zur BG der Eltern dazu. Hier greift auch in keinem Fall diese Regelung mit der Einstandsgemeinschaft.
Siehe hier, § 7 "Leistungsberechtigte" - SGB-II:
3.3 Unter 25-jährige Kinder in einer Bedarfsgemeinschaft
3.3.1 Zuordnung zu einer Bedarfsgemeinschaft
Unter 25-jährige Kinder in einer Bedarfsgemeinschaft (7.20)
(1) Unter 25-jährige unverheiratete Kinder, die im Haushalt ihrer Eltern leben, gehören grundsätzlich zu deren Bedarfsgemeinschaft
und erhalten je nach Alter Arbeitslosengeld II in Höhe des maßgeblichen Regelbedarfs nach § 20 bzw. Sozialgeld in Höhe des maß-
geblichen Regelbedarfs nach § 23. Leben sie im Haushalt der Eltern mit eigenem Kind und/oder einem Partner in einer eheähnlichen
Gemeinschaft, entsteht eine Konkurrenzsituation, da sie grundsätzlich auch mit ihrem Kind und/oder Partner eine Bedarfsgemeinschaft
bilden. Da die Höhe des Regelbedarfs von der Zuordnung zur Bedarfsgemeinschaft abhängt (s. Kapitel 4.2 zu § 20), kann das Kind
nur einer Bedarfsgemeinschaft angehören.
Die Konkurrenzsituation „Eigenes Kind oder Eltern“ wird durch die Zuordnung des erwerbsfähigen Jugendlichen zum eigenen Kind
gelöst, um zu vermeiden, dass innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft zwei unterschiedliche Träger zuständig sind (das Enkelkind
wäre andernfalls dem SGB XII zuzuordnen, da es nicht mit einer erwerbsfähigen Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebt).
Zuordnung zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern (7.21)
(2) Unter 25 Jahre alte unverheiratete Kinder sind der Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern zuzuordnen, wenn sie
• mit ihren erwerbsfähigen Eltern oder einem erwerbsfähigen Elternteil im gemeinsamen Haushalt wohnen,
• nicht erwerbsfähig sind und mit ihrem eigenen Kind im Haushalt der Eltern leben (das eigene Kind gehört nicht zur Bedarfsgemeinschaft;
..es hat dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII) oder
Unter 25-jähriges Kind als Antragsteller (7.22)
• selbst erwerbsfähig (§ 7 Abs. 1 Satz 1), also mindestens 15 Jahre alt sind, und mit ihren nicht erwerbsfähigen Eltern oder
mit nur einem nicht erwerbsfähigen Elternteil im gemeinsamen Haushalt wohnen (durch das Kind über § 7 Abs. 3 Nr. 2
gebildete Bedarfsgemeinschaft).
eigene Bedarfsgemeinschaft (7.23)
(3) Ein Kind gehört nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern, wenn
• es verheiratet ist,
• das 25. Lebensjahr vollendet wird,
• es seinen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten kann,
...Beispiel:
...Das Kind (16 Jahre) erhält eine bereinigte Ausbildungsvergütung in ..Höhe von 400,- €, sowie Kindergeld in Höhe von 184,- €.
...Der Bedarf des Kindes beträgt 487,-€ (Regelbedarf + Bedarf für Unterkunft und Heizung).
...Das Gesamteinkommen des Kindes in Höhe von 584,- € übersteigt den Bedarf des Kindes.
• es mit einem Partner im Haushalt der Eltern lebt,
• es mit einem Partner und mit seinem oder dem Kind des
Partners im Haushalt der Eltern lebt,
• es erwerbsfähig ist und selbst ein Kind hat, das ebenfalls im Haushalt der Eltern lebt.
Keine 3 – Generationen – BG (7.24a)
(4a) Das Kind bildet auch in den Fällen eine eigene Bedarfsgemeinschaft, in denen ein Elternteil/die Eltern des Kindes erwerbsunfähig
sind. Diese haben dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII.
Temporäre BG (7.24b)
(5) Nach der Entscheidung des BSG vom 07.11.06 (B 7b AS 14/06 R) liegt eine zeitweise Bedarfsgemeinschaft (BG) dann vor,
wenn Kinder mit einer gewissen Regelmäßigkeit für jeweils länger als einen Tag im Haushalt des jeweiligen Elternteils wohnen. Für
diese Zeit gehören sie dem Haushalt des Elternteils an (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II). Ist der Elternteil erwerbsfähig und leistungsberechtigt
bilden die Kinder für diese Zeit mit ihm eine (temporäre/zeitweise) BG.
Eine zeitweise BG kann in den folgenden Fallgestaltungen vorliegen:
• Getrennt lebende Eltern
Unter den o.a. Voraussetzungen ist in diesen Fällen eine wechselnde BG-Zugehörigkeit der Kinder möglich. Halten sich die Kinder
abwechselnd im Haushalt des einen und des anderen Elternteils auf, so haben sie als jeweiliges BG-Mitglied einen Anspruch auf
Leistungen nach dem SGB II. Eine BG-Zugehörigkeit wird nicht durch sporadische Besuche begründet. Als Anhaltspunkt für die
Regelmäßigkeit des Aufenthalts kann ggf. die zwischen den Eltern getroffene Sorge- oder Umgangsrechtsvereinbarung herangezogen
werden. Liegt keine schriftliche Vereinbarung vor, sollten beide Eltern hierzu befragt werden.
• Maßnahmen der Jugendhilfe
Insbesondere bei Besuch von Maßnahmen der Jugendhilfe nach den §§ 32-35 SGB VIII mit Unterbringung außerhalb des Elternhauses
(z.B. Heimunterbringung) kann für besuchsweise Aufenthalte im Elternhaus (z.B. an Wochenenden oder Ferien) eine zeitweise BG
mit den Eltern vorliegen. Für die Aufenthalte im Elternhaus werden keine Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen
(§ 39 SGB VIII) erbracht.
Der Vorrang von Leistungen nach dem SGB VIII gegenüber den Leistungen nach dem SGB II (§ 5 Abs. 1 SGB II) bleibt unberührt.
• Eingliederungshilfen für behinderte Menschen
Auch bei Maßnahmen nach § 54 SGB XII (Eingliederungshilfen für behinderte Menschen) mit Unterbringung außerhalb des Haushalts
der Eltern kann bei besuchsweisen Aufenthalten im Elternhaus eine zeitweise BG mit den Eltern begründet werden.
Für die Zeit der temporären BG ist die jeweilige Grundsicherungsstelle an dem Ort zuständig, an dem der umgangsberechtigte Person
ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (siehe FH zu § 36).
Für Leistungen an Kinder im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts, ist die umgangsberechtigte Person befugt, Leistungen nach
dem SGB II zu beantragen und entgegenzunehmen, soweit das Kind dem Haushalt angehört (siehe FH zu § 38).
Ebenso kann man noch folgendes dort finden:
6.4 Auszubildende, Schüler und Studenten
Förderung nach §§ 51, 57 und 58 SGB III (7.83)
(6) Nach den §§ 51, 57 und 58 SGB III sind folgende Ausbildungen
grundsätzlich mit Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder Ausbildungsgeld (Abg) förderungsfähig:
• betriebliche oder außerbetriebliche berufliche Erstausbildungen in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf,
• berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen,
• Berufsausbildung oder berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen, die ganz oder teilweise im Ausland stattfinden
Darüber hinaus kann eine Zweitausbildung BAB-förderungsfähig sein, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung
dauerhaft nicht erreicht werden kann oder durch die Zweitausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird (§ 57 Abs. 2 S. 2 SGB III).
(7) Ein Anspruch auf Alg II ist jedoch nicht ausgeschlossen, wenn kein Anspruch auf BAB aufgrund des § 60 Abs. 1 SGB III besteht
(vgl. § 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II). Dieses betrifft Auszubildende, die:
1. im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen oder
2. die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus in angemessener Zeit (tägliche Hin- und
Rückfahrt bis 2 Stunden) erreichen können.
(8) Falls der Auszubildende außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohnt und:
• das 18. Lebensjahr vollendet hat,
• verheiratet ist oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden
oder war,
• mit mindestens einem Kind zusammenlebt oder
• aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann
besteht dennoch ein Anspruch auf BAB
weiteres hierzu kann man hier dann noch nachlesen:
http://www.harald-thome.de/media/files/SGB%20II%20DA/FH-7---21.05.2012.pdfMeiner Ansicht nach hat die Tochter hier sehr gute Chancen auf die Bewilligung von BAB, da durch diese 2. Ausbildung
eine dauerhafte berufliche Eingliederung nach Abschluss der Ausbildung erwartet werden kann. Auch im Bezug darauf,
dass die erste Ausbildung nicht beendet worden ist.
Am besten liest sich ela01 den o.g. Link mal ab Punkt 6.4 einfach mal durch (PDF-Seite: Hinweise - Seite 37-42 - § 7).
lg
Pimpf