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Autor Thema: Werden Renovierungskosten erstattet?  (Gelesen 196 mal)
andy11
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« am: Dezember 10, 2011, 18:39:05 »

Hallo Leute!

Da meine Wohnung seit vielen Jahren nicht mehr renoviert wurde, und dies wirklich dringend nötig wäre, frage
ich mich ob das Jobcenter die Kosten (Tapeten, Teppich etc.) bzw. einen Teil davon übernehmen muss/kann?


Danke!
schimmy
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« Antworten #1 am: Dezember 10, 2011, 18:48:08 »

Hallo Andy,

habe dieses hier gefunden,lese es dir mal durch.


Zitat
Erstattung von Renovierungskosten

Die Notwendigkeit der Wohnungsrenovierung besteht bei mietvertraglicher Verpflichtung des Mieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen und bei dem Bezug einer Wohnung, um die Bewohnbarkeit der Wohnung herzustellen. Die Kosten, die dem Alg2-Empfänger hierbei entstehen, muss die Arge tragen. Denn diese Kosten gehören zu den Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.08, B 4 AS 49/07 R). Zu übernehmen sind die Kosten, soweit sie tatsächlich entstanden und angemessen sind.

Die Angemessenheit ist als unbestimmter Rechtsbegriff auslegungsfähig. Das BSG (a.a.O.) sieht Renovierungen als angemessen an, die zur Herstellung des Standards einer Wohnung im unteren Wohnungssegment erforderlich sind. Wie der örtliche Standard ist und welche Kosten hierfür aufgewendet werden müssen, ist eine Tatsachenfrage, die von dem Gericht zweckmäßiger Weise durch ein Sachverständigengutachten zu klären ist.

Weiterlesen unter...

http://bg45.de/index.php/2010/05/24/erstattung-von-renovierungskosten/

Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!

Meine Beiträge stellen keine Rechtshilfe da, sondern sind lediglich Erfahrungswerte und meine Meinung, welche ich weiter gebe.
andy11
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« Antworten #2 am: Dezember 11, 2011, 14:14:23 »

 DANKE!
Zwergenmama
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« Antworten #3 am: Februar 19, 2012, 23:23:13 »

ich habe ein ähnliches problem:

lt mietvertrag muss ich alle drei jahre meinen flur renovieren. er hats auch nötig: angerissene tapeten, schmutzränder um die lichtschalter, usw.

ich habe vor, eine art grundriss aufzuzeichenen (geht über eck), wandhöhe, wandbreite, deckenfläche UND die türrahmen aufzuzeichnen und auszumessen.

OK??

sie werdens eh ablehnen, aber ich muss ja beantragen, um vors sg zu können.  schlagk
« Letzte Änderung: Februar 19, 2012, 23:23:53 von Zwergenmama »
Pimpf
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Pimpf - Kein Freund des Jobcenters


« Antworten #4 am: Februar 20, 2012, 11:17:39 »

@Zwergenmama,

zu bedenken ist dabei auf jeden Fall dass im Jahr 2004 vom Bundesgerichtshof (BGH) einige starren Fristenregelungen für die Durchführung von diesen Renovierungsverpflichtungen des Mieters lt. Mietvertrag als ungültig erklärt worden sind.

Ist solch eine starre Frist im Mietvertrag genannt, ist diese dann ungültig und der Mieter braucht nicht zu renovieren.

Siehe hier:

2. Unwirksame Vertragsklauseln

u. a. dieses hier:

d) Unwirksam ist eine Vertragsklausel, wonach der Mieter unabhängig von der Wohndauer und unabhängig von den zuletzt durchgeführten Schönheitsreparaturen beim Auszug alle Tapeten entfernen muss (BGH VIII ZR 152/05 und BGH VIII ZR 109/05).

d) Unwirksam ist eine formularvertragliche Regelung, nach der der Mieter in den Fristenplan des Vormieters einsteigt, denn mit Beginn des Mietverhältnisses beginnen auch die Renovierungsfristen neu zu laufen.

e) Unwirksam ist eine formularvertragliche Regelung, nach der der Mieter die Schönheitsreparaturen innerhalb bestimmter starrer Fristen durchführen muss (BGH VIII ZR 361/03). Wirksam sind dagegen Klauseln, wonach der Mieter die Schönheitsreparaturen "in der Regel" oder "normalerweise" oder "im Allgemeinen" nach 3, 5, oder 7 Jahren durchführen muss, also wenn Abweichungen von den genannten Fristen möglich sind.

Ein starrer und damit unwirksamer Fristenplan liegt bereits bei der Formulierung von festgesetzten, genau bestimmten Zeiträumen vor (Bsp.: Der Mieter hat die Schönheitsreparaturen in Küche, Bad und WC alle 3 Jahre durchzuführen, in den übrigen Räumen alle 5 Jahre), (BGH VIII ZR 178/05)

Ein starrer und damit unwirksamer Fristenplan liegt auch dann vor, wenn der Mieter verpflichtet wird, die Schönheitsreparaturen durchzuführen und in der Vereinbarung auf die üblichen Fristen (3 Jahre usw.) Bezug genommen wird (BGH VIII ZR 152/05; BGH VIII ZR 109/95).

Quelle: http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgemein/frameset.htm?http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgemein/Checklisten/check8.htm




Vom Deutschen Mieterbund:

Recht im Überblick
 
Schönheitsreparaturen
Automatisch muss kein Mieter bei Auszug die Wohnung renovieren. Nach dem Gesetz sind Schönheitsreparaturen Sache des Vermieters. Nur wenn im Mietvertrag eine wirksame Schönheitsreparaturklausel vereinbart ist, muss der Mieter renovieren.
 
Unter Schönheitsreparaturen oder Renovierung versteht man alles, was sich beim normalen Wohnen im Laufe der Zeit abgenutzt hat und in der Regel mit Farbe, Tapete und etwas Gips erneuert werden kann. Dazu gehört: Tapezieren von Wänden und Decken, Anstreichen oder Kalken von Wänden und Decken, Streichen der Heizkörper, einschließlich der Heizungsrohre, Streichen der Türen innerhalb der Wohnung, Streichen der Fenster von innen und Streichen der Wohnungstür von innen.
 
Unwirksam sind Schönheitsreparaturklauseln, die den Mieter verpflichten, unabhängig von der Wohndauer zu renovieren, immer nach seinem Auszug zu renovieren, oder die zusätzlich das Auswechseln von Teppichböden, die der Vermieter verlegt hat, oder das Abschleifen und Versiegeln von Parkettfußböden verlangen.
 
Grundsätzlich soll der Mieter nicht mehr Schönheitsreparaturen durchführen oder bezahlen, als er selbst abgewohnt hat. Der Bundesgerichtshof hat bestimmte Renovierungsfristen "abgesegnet". Mietvertragsklauseln, die bestimmen, dass der Mieter Küche, Bäder und Duschen alle drei Jahre, Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre und andere Nebenräume alle sieben Jahre renovieren muss, sind nur wirksam, wenn sie nicht als starre und feste Fristen formuliert sind.
 
Die Frist beginnt mit dem Einzug bzw. der letzten Mieterrenovierung zu laufen. Zieht der Mieter vor Ablauf dieser Fristen aus, muss er gar nicht renovieren.
 
Zulässig können auch Mietvertragsklauseln sein, die für derartige Fälle so genannte Abgeltungsklauseln festschreiben. Hier kann bestimmt werden, dass der Mieter bei Auszug anteilige Renovierungskosten tragen muss, obwohl die im Fristenplan vorgesehenen Zeiten noch nicht abgelaufen sind. Voraussetzung ist, zum Beispiel, dass die eigentliche Renovierungsklausel im Vertrag wirksam ist. Auch hier dürfen keine starren Fristen vorgegeben werden.

Quelle: http://www.mieterbund.de/schoenheitsreparaturen.html


Das bedeutet somit eigentlich für dich folgendes:

Ist im Mietvertrag tatsächlich nur enthalten, dass du alle drei Jahre den Flur renovieren musst und das unabhängig von dem tatsächlichen Zustand dieses Raumes, dann ist diese Klausel im Mietvertrag für dich ungültig. Hierbei handelt es sich um die Festlegung einer starren Frist.

Ist dies jedoch in etwa so formuliert - "Üblicherweise werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in den folgenden Zeitabständen erforderlich sein: Flur - 3 Jahre, ..." dann ist dies keine starre Fristenregelung (AG Hamburg-St. Georg, 915 C 550/05, Urteil vom 6.1.2006).



Zudem unterschreitet dieser "Fristenplan" für den Flur mit einem Abstand von allen drei Jahren die gültige und zulässige Rechtsprechung über diese Renovierungszeitabständen für Nebenräume.

Siehe hier:

Zu  kurze  Renovierungsfristen: 

Üblich  sind  laufende Schönheitsreparaturen in etwa folgenden Zeitabständen:

- Wohn-  und  Schlafräume,  Flure,  WCs: alle 5 Jahre, 
- Bad und Küche: alle 3 Jahre,
- sonstige Nebenräume, z.B. Abstellräume: alle 7 Jahre.

Verkürzt der Mietvertrag diese Fristen, so ist die gesamte Überwälzung auf den Mieter unwirksam. 

Wichtig: Seit etwa 2009 neu geschlossene Formularverträge müssen längere Fristen vorsehen, hat der Bundesgerichtshof entschieden.  Der  "Hamburger  Mietvertrag  für  Wohnraum" nennt jetzt keine Fristen mehr. Die Abstände richten sich nach dem Renovierungsbedarf.

http://www.mieterverein-hamburg.de/tl_files/dokumente/merkblaetter/merkblatt-42-schoenheitsreparaturen.pdf



Schon alleine das hier anscheinend "starre" und zu "kurze" Fristen für die Renovierung des Flures genannt worden sind im Mietvertrag, wird das JC dazu veranlassen diese
Kostenübernahme abzulehnen bei dir. Denn rein rechtlich, sollte diese Frist tatsächlich so und ohne einen Zusatz wie "abhängig vom Zustand der Räumlichkeiten" (oder wie oben genannt) im Mietvertrag enthalten sein, bist du auch dann nicht dazu verpflichtet alle drei Jahre den Flur zu renovieren bzw. nach den starren Fristenregelung für die anderen Mieträume, diese zu renovieren. Je nach Zustand der besagten Räumlichkeiten kannst du dann diese Renovierung dann vornehmen, verpflichtet bist du jedoch dazu in keinster Weise mehr, da die Renovierungsklausel im Mietvertrag unwirksam durch die starren Fristenregelung geworden ist.


Daher würde ich allen Betroffenen empfehlen ganz genau diese Renovierungspflicht im Mietvertrag zu überprüfen und im Zweifelsfall von einem Fachanwalt für Mietrecht oder beim Deutschen Mieterbund oder einem Mieterverein sich diesbezüglich beraten zu lassen, ob die im Mietvertrag genannten Fristen hierzu tatsächlich zulässig sind oder ob diese nach der neuen Rechtsprechung seit dem BGH Urteil von 2004 ungültig wären.

lg
Pimpf
Zwergenmama
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« Antworten #5 am: Februar 20, 2012, 15:19:26 »

der flur muss gemacht werden, der sieht furchtbar aus! trotzdem bin ich der meinung, dass jc renovierungskosten übernehmen muss. aber unter welcher gesetzgebung? NUR wenn ich mit genehmigung ausziehe???
Dream71
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« Antworten #6 am: Februar 20, 2012, 20:27:18 »

Schaut mal hier
http://www.solidarische-hilfe.de/soli-bremen/index.php?option=com_content&view=article&id=247:erstattung-der-renovierungskosten-bei-hartz-iv
Gruß Dream
Dream71
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« Antworten #7 am: Februar 20, 2012, 20:33:55 »

Und hier:
http://bg45.de/index.php/2010/05/24/erstattung-von-renovierungskosten/
Gruß Dream
Zwergenmama
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« Antworten #8 am: Februar 20, 2012, 22:01:55 »

danke, dream, dieses urteil meinte ich!

leider erkennt man hier auch genau dass problem:

"Die Angemessenheit ist als unbestimmter Rechtsbegriff auslegungsfähig.
Das BSG (a.a.O.) sieht Renovierungen als angemessen an, die zur Herstellung des Standards einer Wohnung im unteren Wohnungssegment erforderlich sind. Wie der örtliche Standard ist und welche Kosten hierfür aufgewendet werden müssen, ist eine Tatsachenfrage, die von dem Gericht zweckmäßiger Weise durch ein Sachverständigengutachten zu klären ist."


ich beantrage, warte 3 monate auf antwort, mahne an, warte, bekomme ablehnung, widerspreche, warte wieder 3 monate ... und lande dann irgendwann vor dem sg, das zwischen einem und fünf jahren braucht, um zu einer entscheidung zu kommen.

da brauche ich ja schon mindestens ein jahr, um überhaupt was gegen die arge in der hand zu haben.

und WIE soll ich denn eine angemessenheit belegen? der eine sagt HÜ, der andere sagt HO. die arge wird keinen sachverständigen beauftragen, und ich kann ihn nicht bezahlen.

und so lange, bis der herr sachverständige - also in 2-6 jahren - nicht hier war, um zu schätzen, sitze ich dann unverrichdeter dinge in dieser bruchbude?

 devilspeak

« Letzte Änderung: Februar 20, 2012, 22:04:31 von Zwergenmama »
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