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Autor Thema: MB kostenaufwendige Ernährung § 21 Abs. 5 und Antrag  (Gelesen 3254 mal)
Adimin
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Man wird älter..... wenn man in den Spiegel guckt


« am: November 08, 2006, 02:29:01 »

Der Mehrbedarf wird nur gewährt, wenn die Notwendigkeit der
kostenaufwändigeren Ernährung aus medizinischen Gründen
nachweislich belegt ist.

Der Nachweis soll durch eine Bescheinigung des behandelnden
Arztes erbracht werden. Die Bescheinigung muss die genaue
Bezeichnung der Erkrankung und die sich hieraus ergebende
Kostform enthalten.

Sofern mehrere Erkrankungen eine Voraussetzung für die Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändigere Ernährung erfüllen, ist der Mehrbedarf zu gewähren, der der höchsten Krankenkostzulage entspricht.

Für Kranke, Genesende, Behinderte oder von einer Krankheit bzw. Behinderung Bedrohte, die eine kostenaufwendigere Ernährung brauchen, gibt es einen Mehrbedarfszuschlag in angemessener Höhe (§ 21 Abs. 5 SGB II). Die Höhe des Mehrbedarfs richtet sich nach der notwendigen Krankenkost (Diät).

WAS ALS ANGEMESSEN GELTEN KANN - SELBST BEI EINEM SONST GLEICHEN KRANKHEITSBILD SIND KRANKHEITSFOLGEN UND -BEGLEITERSCHEINUNGEN ZU INDIVIDUELL, UM IN JEDEM FALL EINER PAUSCHALIERUNG GERECHT ZU WERDEN. IM ZWEIFELSFALL IST DESHALB IMMER EIN ÄRZTLICHES GUTACHTEN AUSSCHLAGGEBEND, DA DER SACHBEARBEITER DER BEHÖRDE HIER KEINERLEI KOMPETENZ BESITZT.

Eine Stellungnahme bzw. ein ärztliches Gutachten ist durch den medizinischen Dienst des Leistungsträgers (Ärztlicher Dienst, Gesundheitsamt o.ä.) zu erstellen, wenn für ein Krankheitsbild, welches in der Anlage nicht aufgeführt ist, eine kostenaufwändigere
Ernährung geltend gemacht wird.
In der Stellungnahme soll eine Einschätzung zur Höhe des Mehrbedarfes abgegeben werden.
Des Weiteren soll der medizinische Dienst eingeschaltet werden, wenn die voraussichtliche Dauer des Mehrbedarfs von vornherein 12 Monate übersteigt.


Eine kostenaufwendige Ernährung wird benötigt bei verschiedenen Krankheiten aus folgenden Bereichen (vgl. Brühl 2000: 41 ff):
• Magen-Darm-Erkrankungen
• Leber-, Gallenwegs- und Bauchspeicheldrüsenerkrankungen
• Herz- und Kreislauferkrankungen
• Nierenerkrankungen
• Stoffwechselerkrankungen
• Immunschwäche
• Krebserkrankungen

• Nach § 21 VI SGB II darf die Summe der insgesamt gezahlten Mehrbedarfe die Höhe der für erwerbsfähige Hilfebedürftige maßgebenden Regelleistung (RS) nicht überschreiten.

Mit Beschluss vom 09. Juni 2005 hat das Sozialgericht Aurich klar gestellt, dass auch unter der Geltung des SGB II die Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Zahlung eines Mehrbedarfszuschlages für eine kostenaufwändige Ernährung heranzuziehen sind.

Im Anhang könnt Ihr Euch den Antrag herunterladen und am PC ausfüllen und drucken.
« Letzte Änderung: Januar 17, 2007, 00:14:49 von Adimin »

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