Habe hier was gefunden,vielleicht für einige von interesse...
hiermit möchten wir euch den aktuellen und bisher UNVERÖFFENTLICHTEN Beschluss 1 AZB 72/12 des BAG mit Datum vom 14.01.2013 zur Verfügung stellen.
Dieser Beschluss wird wohl erst in einigen Monaten veröffentlicht werden. Da dieser aber vor allem für Leiharbeiter welche bereits Klagen enorm wichtig sein kann, möchten wir euch diesen nicht vorenthalten!
Dazu eine kurze Stellungnahme unseres Informanten:
Der Beschluss gibt für LAN keinerlei Anlass zur Besorgnis. Der Aussetzungsbeschluss 22 Sa 71/11 des LAG BW v. 20.03.2012 war einfach mangelhaft begründet (keine Bezeichnung der maßgeblichen Tarifverträge, keine konkrete Datumsangabe der maßgeblichen Zeitpunkte für die Tarifzuständigkeit, fehlende Begründung der Entscheidungserheblichkeit der Tarifzuständigkeit der DGB-Einzelgewerkschaften), hier müssen die Richter des LAG BW jetzt noch mal nachbessern. Eine inhaltliche Aussage zur Tarifzuständigkeit der DGB-Mitgliedsgewerkschaften trifft das BAG nicht, das würde ohnehin dem gesonderten Beschlussverfahren vorbehalten bleiben. Es fordert das LAG lediglich auf, bestehende Zweifel an der Tarifzuständigkeit in den Gründen darzulegen.
Ausreichende Zweifel an der Tarifzuständigkeit der DGB-Gewerkschaften für Zeitarbeitsunternehmen lassen sich problemlos mit dem Rieble-Aufsatz (Tariflose Zeitarbeit ?, BB 35/2012, S.2177 ff.) darlegen. Diesen sollten auf Equal-Pay klagende LAN in ihren Verfahren dem Gericht also vorlegen. Wenn sie dann auch noch die wesentlichen Arbeitsbedingungen der vergleichbaren Stammarbeitnehmer ausreichend vorgetragen und unter Beweis gestellt haben (am besten auch per Auskunft des/der Entleiher/s gem. § 13 AÜG), sollte eigentlich nichts mehr schiefgehen.
Eines noch: Die Tariffähigkeit ist das Recht einer Gewerkschaft, überhaupt wirksam Tarifverträge abzuschließen. Sie ist gemäß CGZP-I-Beschluss des BAG v. 14.12.2012, 1 ABR 19/10 einheitlich und unteilbar (Rdn.81)! Die geforderte soziale Mächtigkeit einer Gewerkschaft muss nicht in allen beanspruchten Zuständigkeitsbereichen vorliegen!
Die Gerichte werden den DGB-Gewerkschaften sicher nicht die Tariffähigkeit absprechen, damit wären sie abgeschafft. Der Königsweg bei Equal-Pay-Klagen ist daher die Geltendmachung der fehlenden satzungsmäßigen Tarifzuständigkeit der DGB-Einzelgewerkschaften für Zeitarbeitsunternehmen im Zeitpunkt des Abschlusses der Zeitarbeitstarifverträge.
LeakLeiharbeit -
www.leakleiharbeit.deEine Kopie des Originales bekommt ihr hier:
http://www.leakleiharbeit.de/app/download/7190052/BAG+Beschluss+1+ABR+72-12+vom+19.12.2012.pdf