Hi Fußmatte,
habe mal in den SGB II - Paragraphen mal nachgesehen und folgendes dazu gefunden, ob es dir weiterhilft weiß ich jedoch nicht.
§ 12a - Vorrangige Leistungen SGB II
1.5 Altersrente
1.5.1 Verweis auf ungeminderte Altersrente
(1) Zu den vorrangig in Anspruch zu nehmenden Leistungen gehört uneingeschränkt eine ungeminderte Altersrente.
(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Anspruch auf ungeminderte Altersrente ist durch die Grundsicherungsstellen zu überwachen. Versicherte haben nach Vollendung des 54. Lebensjahres alle 3 Jahre Anspruch auf eine Rentenauskunft, in der auch allgemeine Hinweise zur Erfüllung der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch gegeben werden (§ 109 SGB VI).
(3) Anspruch auf ungeminderte Altersrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres (und vor Vollendung des 63. Lebensjahres) kann aktuell noch für folgende Personengruppen bestehen:
• Schwerbehinderte Menschen, die vor dem 17.11.1950 geboren wurden und am 16.11.2000 schwerbehindert oder berufs- oder erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht waren und noch sind,
Leistungsberechtigte, die hiervon betroffen sein können, sind rechtzeitig vor Vollendung des 60. Lebensjahres aufzufordern, eine Rentenauskunft vorzulegen.
(4) Sofern noch keine Rentenauskunft vorliegt, sind Leistungsbezieher ab der Vollendung des 62. Lebensjahres aufzufordern, diese vorzulegen. Es ist zu prüfen, ob
• ab Vollendung des 63. Lebensjahres ein Anspruch auf ungeminderte Altersrente besteht (z. B. für schwerbehinderte Menschen) oder
• der Leistungsbezieher auf eine geminderte Altersrente zu verweisen ist.
• mindestens 25 Jahre unter Tage beschäftigte Bergleute.
1.5.2 Verweis auf geminderte Altersrente
(1) Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld II ab 01.01.2008 entstanden ist und für die kein Bestandsschutz besteht, sind grundsätzlich ab Vollendung des 63. Lebensjahres verpflichtet, eine Rente wegen Alters vorzeitig, d.h. auch mit Abschlägen, in Anspruch zu nehmen.
(2) Dieser Verpflichtung unterliegen alle Leistungsberechtigten, die keinen Bestandsschutz i. S. d. § 65 Abs. 4 (vgl. 1.5.3) haben oder auf die keine der folgenden Ausnahmen zutrifft. Dies gilt auch, wenn der Bestandsschutz infolge kurzzeitiger Unterbrechungen des Leistungsbezugs aufgrund des Fehlens mindestens einer objektiven Anspruchsvoraussetzung entfällt (z. B. Wegfall der Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Beschäftigung oder Wegfall der Leistungsberechtigung bei einer Ortsabwesenheit von länger als 3 Wochen).
(3) Das BMAS hat durch Rechtsverordnung folgende Ausnahmen von der Verpflichtung zur Inanspruchnahme einer Altersrente mitAbschlägen bestimmt:
• Bezieher von Arbeitslosengeld, die aufstockend Alg II erhalten, für die Dauer des Anspruches auf Arbeitslosengeld.
• Leistungsberechtigte, die innerhalb der nächsten drei Monate Anspruch auf abschlagsfreie Rente haben.
• Leistungsberechtigte, die eine sv-pflichtige Beschäftigung (Bruttoeinkommen mindestens 400,01 Euro) ausüben. Dabei muss der zeitliche Umfang der Beschäftigung mindestens die Hälfte der im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit möglichen Arbeitszeit in Anspruch nehmen.
• Leistungsberechtigte, die eine gleichwertige Erwerbstätigkeit mit mind. 400,01 Euro Einkommen i. S. d. § 11 Abs. 1 ausüben. Dabei muss der zeitliche Umfang der Erwerbstätigkeit mindestens die Hälfte der im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit möglichen Arbeitszeit in Anspruch nehmen.
• Leistungsberechtigte, die eine nicht nur vorübergehende svpflichtige Beschäftigung oder gleichwertige Erwerbstätigkeit in o. g. zeitlichen Umfang innerhalb von längstens drei Monaten nachweislich in Aussicht haben. Der Nachweis der bevorstehenden Erwerbstätigkeit muss durch Vorlage des Arbeitsvertrages oder einer anderen verbindlichen schriftlichen Erklärung geführt werden.
• Nur vorübergehend ist eine befristete Erwerbstätigkeit unter anderem dann, wenn sie zeitlich nur für die Dauer eines Regelbewilligungszeitraums aufgenommen wird.
• Ist absehbar, dass es nicht zur Aufnahme der Beschäftigung kommt, ist die Berufung auf diesen Unbilligkeitsgrund nicht mehr gerechtfertigt.
• Wurde die Aufnahme einer Beschäftigung glaubhaft gemacht, aber letztlich nicht aufgenommen, so kann sich der Leistungsberechtigte nicht nochmals auf diese Begründung berufen.
1.5.3 Bestandsschutz nach § 65 Abs. 4
(1) Personen, deren Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II vor dem 01.01.2008 entstanden ist und die das 58. Lebensjahr vor diesem Tag vollendet haben, konnten gemäß § 65 Abs. 4 Leistungen unter entsprechender Anwendung des § 428 SGB III erhalten. In diesen Fällen ist der Leistungsberechtigte generell nur dann aufzufordern, einen Rentenantrag zu stellen, wenn die Voraussetzungen für eine ungeminderte Rente vorliegen.
(2) Unter dem Aspekt der Gleichbehandlung sind auch Leistungsbezieher, die die in Absatz 4 genannten Voraussetzungen erfüllen, jedoch § 65 Abs. 4 nicht in Anspruch genommen haben, nur auf die Beantragung einer ungeminderten Altersrente zu verweisen.
(3) Personen, die vor dem 01.01.2008 bereits Alg unter den Voraussetzungen des § 428 Abs. 1 SGB III bezogen haben, jedoch nach dem 31.12.2007 erstmals hilfebedürftig werden und Alg II beziehen, sind ebenfalls nur auf eine ungeminderte Altersrente zu verweisen.
(4) Eine Inanspruchnahme des § 428 SGB III ist auch nach dem 31.12.2007 möglich, wenn die Voraussetzungen dafür bereits im Jahr 2007 vorgelegen haben (= bloße Abgabe der Erklärung). Daher gelten die Ausführungen des Absatzes 3 auch in den Fällen, in denen die Erklärung gegenüber der Agentur für Arbeit erst nach
dem 31.12.2007 abgegeben wurde.
(5) Der Bestandsschutz gilt ebenfalls für Personen, die zwar vor dem 01.01.2008 das 58. Lebensjahr vollendet haben, aber nicht seit dem 31.12.2007 ununterbrochen Alg II beziehen, wenn sie objektiv die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg II (Leistungsberechtigter, Erwerbsfähigkeit, Hilfebedürftigkeit) erfüllt haben. Maß-
geblich ist demnach nicht, ob der erwerbsfähige Hilfebebedürftige tatsächlich seit dem 31.12.2007 Leistungen nach dem SGB II bezogen hat, sondern ob er sie bei (rechtzeitiger) Antragstellung hätte beziehen können.
(6) Gleiches gilt, wenn durch den Eintritt von Sanktionen Leistungen nach dem SGB II zeitweise nicht bezogen werden.
(7) Für Personen, die am 31.12.2007 die Voraussetzungen des § 65 Abs. 4 erfüllt haben und Alg II nur deshalb nicht beziehen, weil sie eine Eingliederungsmaßnahme absolvieren, die bedarfsdeckend ist (z. B. Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante, gefördertes Arbeitsverhältnis) gilt: Die Zeit der Eingliederungsmaßnahme, aufgrund derer die Hilfebedürftigkeit nicht mehr gegeben war, gilt nicht als Unterbrechung, so dass der Bestandsschutz nach § 65 Abs. 4 insoweit fortbesteht.
(8) Anhand des in Anlage 2 enthaltenen Schemas können Sie die einzelnen Voraussetzungen für einen Verweis auf die Altersrente prüfen.
Und dazu noch folgende Anlage:
Anlage 1 - Übersicht Altersrenten
Altersrente für langjährig Versicherte
Die Altersrente für langjährig Versicherte erhalten Versicherte auf Antrag, die
die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 35 Jahren erfüllen,
die Hinzuverdienstgrenzen einhalten und
das 65. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie vor 1949 geboren sind.
Für Jahrgänge ab 1949 wird die Altersgrenze schrittweise vom 65. auf das 67. Lebensjahr angehoben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres mit Rentenabschlägen möglich.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird auf Antrag gewährt, wenn sie
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllen,
das 63. Lebensjahr vollendet haben und
bei Beginn der Rente schwerbehindert (Grad der Behinderung mindestens 50) sind.
Die frühere Altersgrenze von 60 Jahren wurde auf das 63. Lebensjahr angehoben. Berechtigte können aber weiterhin mit Abschlag ab 60 in Rente gehen.
Für nach dem 31. Dezember 1951 geborene wird die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente stufenweise von heute 63 Jahren auf 65 Jahre angehoben. Gleichzeitig wird die Altersgrenze für eine vorzeitige Inanspruchnahme von 60 Jahren auf 62 Jahre angehoben.
Ausnahme:
Wer vor dem 17.11.1950 geboren wurde und am 16.11.2000 schwerbehindert oder berufsoder erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht war, genießt Vertrauensschutz. Er ist von der Anhebung der Altersgrenze für schwerbehinderte Menschen nicht betroffen. Er kann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen wie bisher nach Vollendung des 60. Lebensjahres ohne Rentenabschläge beanspruchen.
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit
Die Altersrente erhalten vor 1952 geborene Versicherte auf Antrag. Anspruch auf diese Rente hat, wer
entweder bei Beginn der Rente arbeitslos und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen Arbeitslosigkeit, Bezug von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus nachweist
oder 24 Monate Altersteilzeitarbeit ausgeübt hat.
Weiterhin müssen in den letzten 10 Jahren vor Beginn der Rente 8 Jahre Pflichtbeitragszeiten vorgelegen haben.
Die Altersgrenze wurde auf das 65. Lebensjahr angehoben. Eine vorzeitige Inanspruchnahme ist jedoch grundsätzlich nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.
Die Altersgrenze für den vorzeitigen Bezug der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit wurde ab dem Jahr 2006 für Versicherte der Geburtsjahrgänge 1946 bis 1951 schrittweise von 60 auf 63 Jahre angehoben. Für Versicherte der Geburtsmonate Januar 1946 bis November 1948 erfolgt die Anhebung der Altersgrenze in Monatsschritten.
Versicherte, die zwischen Dezember 1948 und Dezember 1951 geboren wurden, können die Altersrente frühestens nach Vollendung des 63. Lebensjahres (mit Abschlag) erhalten.
Es gibt Vertrauensschutzregelungen. Für Personen, die die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, wird die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit nicht angehoben. Diese Versicherten können die Rente wie bisher nach Vollendung des 60. Lebensjahres mit Abschlag beziehen.
Rente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des 3. Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird die Rente von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird (§ 99 Abs. 1 SGB VI).
Quelle:
http://www.harald-thome.de/media/files/SGB%20II%20DA/FH-12a--06.06.2011.pdf (pdf-Seiten: 7 bis 10 und Anlage Seite 1)
Somit kann das JC dies zur Beantragung einer Rente verweisen, damit der Rententräger dann überprüft ob du einen Anspruch auf eine ungeminderte Altersrente hast. Wird dies vom Rententräger bejaht, dann mußt du diese Rente vorrangig beantragen. Stellt der Rententräger aber nur fest dass du bis zum Erreichen deines regulären Rentenalters einen Anspruch auf "geminderte Altersrente" hast, dann muß das JC erst mal überprüfen ob bei dir hier der Bestandschutz greift oder nicht. Je nachdem was dabei herauskommt, kann eine Beantragung der geminderte Rente verlangt werden oder man wartet damit bis die Voraussetzungen vorliegen damit du deine reguläre Rente beantragen kannst oder, wenn kein Bestandschutz gegeben ist, wird man dich auf die Antragstellung deiner Rente sofort verweisen.
Wie gesagt, ob es dir weiterhilft kann ich dir jetzt nicht genau beantworten. Vielleicht meldet sich aber noch der eine oder andere hier der etwas mehr Ahnung mit der Rentenbeantragung eines ALG-2-Beziehers hat.
glg
Pimpf