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Bundesverfassungsgericht >> Ab 8005 Euro ist Schluss mit Kindergeld
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Thema: Bundesverfassungsgericht >> Ab 8005 Euro ist Schluss mit Kindergeld (Gelesen 1873 mal)
Falke
Gast
Bundesverfassungsgericht >> Ab 8005 Euro ist Schluss mit Kindergeld
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am:
August 12, 2010, 13:02:33 »
Wenn der Nachwuchs auch nur einen Euro mehr verdient als erlaubt, bekommen die Eltern kein Kindergeld.
Das hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt. Ein Vater scheiterte mit seiner Beschwerde.
Der Anspruch auf Kindergeld für volljährige Kinder verfällt weiter komplett, wenn deren Einkünfte den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag auch nur knapp überschreiten. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Die entsprechende Grenzbetragsregelung für die Bewilligung von Kindergeld verstoße nicht gegen das Grundgesetz, heißt es in dem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss
(Az. 2 BvR 2122/09)
. Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit lag der maßgebliche Grenzbetrag bei Kindern ab 18 Jahren in den Jahren 2004 bis 2009 bei 7680 Euro. Für das Jahr 2010 wurde er auf 8004 Euro erhöht.
Die Karlsruher Richter verwarfen nun die Verfassungsbeschwerde eines Vaters, der für seinen von 2002 bis 2006 in Berufsausbildung stehenden Sohn Kindergeld bezog. Für das Jahr 2005 wurde kein Kindergeld bewilligt, da die Einkünfte und Bezüge des Sohnes den damaligen Jahresgrenzbetrag in Höhe von 7680 Euro um 4,34 Euro überschritten. Die dagegen gerichtete Klage des Vaters blieb zuletzt vor dem Bundesfinanzhof ohne Erfolg. In seiner Verfassungsbeschwerde machte er geltend, dass die finanzielle Belastung, die ihm durch die Versagung des Kindergelds entstehe, „in keinem Verhältnis zur geringfügigen Überschreitung der Einkünfte und Bezüge des weiterhin zu unterhaltenden Kindes“ stehe. Es fehle eine Härteregelung.
Das Bundesverfassungsgericht betonte jedoch, dass der Vater durch die Grenzbetragsregelung im Einkommenssteuergesetz (EStG) nicht in seinen Grundrechten verletzt werde. Es liege weder ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot noch gegen den besonderen staatlichen Schutz von Ehe und Familie vor.
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