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Die angesparte Beschädigtengrundrente und die Sozialhilfe
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Thema: Die angesparte Beschädigtengrundrente und die Sozialhilfe (Gelesen 2301 mal)
Adimin
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Man wird älter..... wenn man in den Spiegel guckt
Die angesparte Beschädigtengrundrente und die Sozialhilfe
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am:
Mai 27, 2010, 19:08:39 »
Die angesparte Beschädigtengrundrente und die Sozialhilfe
Der Einsatz einer angesparten monatlichen Beschädigtengrundrente als Vermögen zur Deckung eines sozialhilferechtlichen Bedarfs – im konkreten Fall im Rahmen der Eingliederungshilfe für die Heimerziehung – bedeutet nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich eine Härte und kann daher regelmäßig nicht verlangt werden.
In dem jetzt vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Rechtsstreit streiten die beteiligten Körperschaften über die Erstattung von Kosten für die Unterbringung der 1983 geborenen Hilfeempfängerin in einer Jugendhilfeeinrichtung in der Zeit vom 1. August 1997 bis 31. März 2001. Die klagende Stadt Bielefeld hat als Trägerin der Jugendhilfe die Kosten von über 85.000 € vorläufig übernommen. Sie begehrt von dem beklagten Landschaftsverband Westfalen-Lippe als Träger der Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) die Begleichung des noch offenen Restbetrages in Höhe von rund 20.000 €. Der Beklagte verweigert die Zahlung. Er beruft sich darauf, dass die Leistungen nicht in voller Höhe erforderlich gewesen seien. Die Hilfeempfängerin hätte eigenes Vermögen aus einer angesparten Beschädigtengrundrente einsetzen müssen. Diese Grundrente war der Hilfeempfängerin (nach § 1 OEG in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz) zuerkannt worden, weil sie als Kind Opfer von Sexualstraftaten geworden war und sie hierdurch eine zur Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit führende Gesundheitsstörung erlitten hatte.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Grundrente sei nicht als Vermögen anzurechnen, da dies für die Hilfeempfängerin eine Härte bedeute. Dem ist auf die Berufung des Landschaftsverbandes hin das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster gefolgt1. Und auch das Bundesverwaltungsgericht hat jetzt die Entscheidungen der Vorinstanzen im Ergebnis bestätigt und die Revision des beklagten Landschaftsverbandes zurückgewiesen:
Im Erstattungsstreit kann sich der Beklagte nicht auf die Verwertbarkeit der angesparten Beschädigtengrundrente berufen, so das Bundesverwaltungsgericht. Die Verwertung bedeutet nämlich im Allgemeinen für die Hilfeempfänger eine Härte (im Sinne des entsprechend anzuwendenden § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG). Die Grundrente ist eine Entschädigung für die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität, die immateriellen (ideellen) Zwecken wie der Genugtuung für erlittenes Unrecht dient. Zwar soll sie zu einem geringeren Teil auch (materielle) Mehraufwendungen ausgleichen, die das Opfer infolge der Schädigung im Vergleich zu einem gesunden Menschen hat. Dennoch ist die Beschädigtengrundrente insgesamt nicht als Vermögen anzurechnen. Sie wird nämlich unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen pauschal und ohne Rücksicht auf einen im einzelnen Fall konkret nachzuweisenden Mehrbedarf gezahlt. Nach dieser Ausgestaltung hat der Gesetzgeber dem Anspruchsberechtigten die Entscheidungsfreiheit darüber überlassen, wann und wofür er die Mittel ausgibt. Art und Umfang dessen, was zum Ausgleich der Gesundheitsschädigung tatsächlich erforderlich ist, hängen insbesondere von den persönlichen Wünschen und Bedürfnissen des Geschädigten ab. Eine zweckentsprechende Verwendung der Grundrente ist danach auch dann gegeben, wenn der Geschädigte das Geld nicht monatlich verbraucht, sondern es anspart und selbst bestimmt, wann und für welchen schädigungsbedingten Mehrbedarf er es einsetzt.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Mai 2010 – 5 C 7.09
1. OVG NRW – 12 A 3117/07↩
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