30% Sanktion ist rechtswidrig und aufzuheben, denn es gibt keinen Nachweis dafür, dass die Leistungsbezieherin den per Post versandten Vermittlungsvorschlag erhalten hat.
Ein mit einfachem Brief versandter Vermittlungsvorschlag gilt nicht schon deshalb als zugegangen, weil beim Jobcenter kein Postrücklauf zu verzeichnen ist. § 37 Abs. 2 SGB X findet keine Anwendung.
So die Rechtsauffassung des Sozialgericht Karlsruhe , Urteil vom 27.03.2013 - S 12 AS 184/13 , Berufung zugelassen
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/04/30-sanktion-ist-rechtswidrig-und.html