Bundesagentur für Arbeit ordnet Überprüfung an

Mittwoch, 28. Oktober 2009
Berichtet von Adimin

Die Arbeits-Vermittler. Rainer Sturm - Pixelio

Die Arbeits-Vermittler. Rainer Sturm - Pixelio

Trotz der am 20. Dezember 2008 ergangenen Anweisung, wegen der Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung, keine Sanktionen auszusprechen, ergingen in den ersten Monaten des Jahres 2009 über 2.000 solcher Bescheide. Laut Auskunft von Heinrich Alt wurde die Mehrzahl der Sanktionen von Optionskommen, auf welche die Agentur keinen Einfluss hat, verhängt, wie er beim Kamingespräch am 5. Oktober noch einmal betonte.
Am 13. Oktober erfolgte die Anweisung, die im Zuständigkeitsbereich der Agentur verhängten Sanktionen bis 30. November zu überprüfen und die zu Unrecht geminderten Beträge wieder auszuzahlen.

Verfahrensinformation SGB II vom  13.10.2009
Geschäftszeichen: SP II 21 – II-1313
Gültig ab: 13.10.2009
Gültig bis: 31.12.2009

Zusammenfassung
Entscheidungen über die Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II wegen der Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen sind zu überprüfen.
1. Geänderte Weisungslage seit 20. Dezember 2008
Mit GA 43/2008 (HEGA12/2008) wurden die Hinweise zu § 31 SGB II dahingehend geändert, dass eine Minderung des Arbeitslosengeldes II gem. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a SGB II (Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen) im Hinblick auf eine beabsichtigte Gesetzesänderung nicht mehr vorzunehmen ist. Bei Nichtzustandekommen einer Eingliederungsvereinbarung sind die zu bestimmenden Rechte und Pflichten in einem Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II verbindlich zu regeln (siehe Rz. 31.6a der Fachlichen Hinweise).
Trotz der geänderten Weisungslage weist die Statistik des BA-Service-Hauses für den Zeitraum von Januar bis Mai 2009 ca. 1.000 Sanktionen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a SGB II aus.
2. Prüfung von Sanktionsentscheidungen
Aus Gründen einer einheitlichen weisungskonformen Rechtsanwendung sind die betroffenen Fälle, die in der beigefügten Anlage aufgeführt sind, bis spätestens 30.11.2009 zu prüfen. Dabei sind:

1. weisungswidrig festgestellte Sanktionen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a SGB II gem. § 44  SGB X zurückzunehmen und die zu Unrecht geminderten Beträge wieder auszuzahlen,

2. Sanktionen, die wegen anderer Pflichtverletzungen festgestellt wurden und bei denen lediglich ein unzutreffender Sanktionstatbestand erfasst wurde, in A2LL entsprechend zu korrigieren. Anschließend ist der Leistungsfall erneut anzuordnen.

Quelle:
Bundesagentur für Arbeit ordnet Überprüfung an

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